Praxiserlöse sichern
Durch eine korrekte und vollständig dokumentierte Privatliquidation

Privatliquidation erstellen: So steigt die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis

Die Privatliquidation nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen, ist eine komplexe und wichtige Aufgabe. Denn die Abrechnung von Privatpatienten stellt oftmals das finanzielle Rückgrat einer Praxis dar. Dennoch ist die Privatliquidation zu erstellen nicht immer einfach und birgt einige Tücken und Stolperfallen. Heute wollen wir Ihnen zeigen, wie Sie mit einer korrekten und klar strukturierten Privatliquidation die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis erhöhen.

Die drei Säulen der Wirtschaftlichkeit bei der Privatliquidation

  • Vollständige Dokumentation der erbrachten Leistungen
  • Steigerung der Faktoren
  • Juristisch haltbare Verträge

1. Vollständige Dokumentation der erbrachten Leistungen

Wer seine Privatliquidation gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) selbst erstellt, muss eine goldene Regel immer beachten: Nur was dokumentiert ist, darf auch abgerechnet werden!
Das bedeutet, dass eine vollständige und lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen die Grundlage der privatärztlichen Abrechnung darstellt. Das betrifft alle Prozessschritte von der Anamnese über die Diagnose bis hin zur Therapie der Patient:innen. Selbst der Gemütszustand der Patient:innen sollte festgehalten  werden und kann abrechnungsrelevant sein.
Neben diesen Behandlungsschritten sollten auch alle Material- und Sachkosten lückenlos dokumentiert werden.
Prinzipiell dürfen alle Arzneimittel, Verbandsmaterialien und sonstige Auslagen dem Patienten in Rechnung gestellt werden, die er zur Verwendung erhält, oder die verbraucht werden.

Nicht abgerechnet werden dürfen hingegen:

  • Kleinmaterialien, wie Zellstoff, Mulltupfer, Kompressen etc.
  • Alle Mittel zur Oberflächenanästhesie
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel
  • Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben etc.
  • Einmalspritzen, -kanülen, -handschuhe, -harnblasenkatheter, -skalpelle, -proktoskope, -spekula

 

Privatliquidation erstellen: Expertentipp #1

Erstellen Sie sich eine Liste mit allen Sachkosten für Ihre Patientenakte. Dann müssen Sie nur noch das Datum und die Anzahl der aufgewendeten Sachkosten eintragen und können nichts vergessen.

2. Steigerung der Faktoren

Gemäß §5, Abs. 2 der GOÄ dürfen Faktoren gesteigert werden. Eine Steigerung unterliegt aber klar definierten Voraussetzungen. Sie ist zulässig bei:

  • Bei erhöhter Schwierigkeit einer Leistung
  • Bei erhöhtem Zeitaufwand einer Leistung
  • Bei bestimmten Umständen der Ausführung einer Leistung
  • Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Krankheitsfalls

Gesteigert werden darf:

  • Ärztlich  bis max. 3,5-fach
  • Technisch  bis max. 2,5-fach
  • Labor  bis max. 1,3-fach

Hier einige typischer Beispiele für Faktorsteigerungen:

▸Ausführliche Beratungen über Therapiemöglichkeiten oder vor Eingriffen
▸Beratungsleistungen bei Sprachbarriere / Beratung in englischer Sprache
▸Untersuchungen oder Diagnostik bei unruhigen Patienten
▸Untersuchung oder Diagnostik bei ängstlichen Patienten
▸Untersuchung oder Diagnostik bei adipösen Patienten
▸Untersuchung oder Diagnostik bei Kleinkindern
▸Untersuchung mehrerer Bereiche (z.B. GOÄ 7 bei US des Knies und der WS)
▸Luftüberlagerungen bei Sonographien
▸Anatomische Besonderheiten
▸Schlechte Venenverhältnisse
▸Notfallmäßige Behandlung / besondere Dringlichkeit
▸EKG bei Verwendung eines langen Streifens

Privatliquidation erstellen: Expertentipp #2

Bei jeder Steigerung des Faktors bedarf es einer patientenbezogenen Begründung! Vergessen sie nicht, diese unmittelbar nach der Behandlung zu dokumentieren.

Mehr Informationen zum Steigerungssatz finden Sie hier.

3. Juristisch haltbare Verträge

Grundlage dafür, die Forderung Ihrer Leistung auch juristisch abzusichern, sind diverse Verträge, die mit den Patient:innen geschlossen werden, Hier gilt es, den Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung voneinander zu unterscheiden.

Behandlungsvertrag (für Privatpatienten und Selbstzahler):

Hier dürfen auch abweichende Vereinbarungen mit den Privatpatient:innen getroffen werden. Ein typisches Beispiel ist die Höhe des Selbstbehalts der Patient:innen bei nicht Nicht-Übernahme der Kosten durch die Versicherung.

Honorarvereinbarung (IGeL-Leistungen, abweichende Faktoren):

Hier müssen die Kosten incl. GOÄ-Ziffern und Preis genannt werden. Der Einsatz von Pauschalen ist nicht zulässig.

Privatliquidation erstellen: Expertentipp #3

Nicht Vergessen: Die Rechtsbeziehung besteht immer zwischen Ihnen und dem Patienten (nicht mit der Versicherung!).Das bedeutet, eine Nichtübernahme der Kosten durch die Versicherung entbindet den Patienten nicht von der Schuld gegenüber Ihnen, sofern die Rechnungsstellung korrekt ist.

Alle Fragen direkt klären: Nutzen Sie unsere GOÄ-Live-Sprechstunde

Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an oder nutzen Sie unsere GOÄ-Live Sprechstunde dort beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. So sichern Sie die Erlösfähigkeit Ihrer Praxis und reduzieren Dialoge mit Kostenträgern und Patienten.

Gerne übernehmen wir auch die Erstellung Ihrer Privatliquidation für Sie. Mehr Entspannung für Sie und Ihr Praxisteam, die sich lohnt.

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