Die GOÄ-Abrechnung in der Anästhesie und Schmerztherapie umfasst zahlreiche Leistungen – von der präoperativen Beratung und Untersuchung über verschiedene Anästhesieverfahren und die ambulante Narkose bis zur postoperativen Überwachung und schmerztherapeutischen Behandlung. Für Anästhesistinnen und Anästhesisten stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welche GOÄ-Ziffern in der Anästhesie angesetzt werden können, welche Leistungen miteinander kombinierbar sind und wann eine Mehrfach- oder Analogabrechnung möglich ist.
Unser GOÄ-Praxisleitfaden Anästhesie & Schmerztherapie unterstützt Sie bei der täglichen Privatabrechnung. Er zeigt typische Abrechnungskonstellationen, erläutert relevante Gebührenpositionen und gibt praktische Hinweise zu Analogziffern, Faktorerhöhung und Dokumentation. Er enthält außerdem konkrete Fallbeispiele, strukturierte Fachinfos und Formulierungshilfen, um privatärztliche Leistungen klar, korrekt und nachvollziehbar abzurechnen – auf Basis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Damit erhalten Sie eine kompakte Orientierung für die Privatabrechnung in der Anästhesie und Schmerztherapie – entwickelt von den Abrechnungsexpertinnen und -experten der dgpar.
Bei der Abrechnung anästhesiologischer Leistungen nach GOÄ kommt es nicht allein auf die Auswahl der richtigen Gebührenziffer an. Entscheidend sind auch das konkret durchgeführte Anästhesieverfahren, die Dauer und der Umfang der Leistung sowie mögliche Kombinationen, Ausschlüsse und Mehrfachberechnungen.
Gerade im anästhesiologischen Praxisalltag entstehen deshalb immer wieder Fragen:
Welche GOÄ-Ziffer gilt für eine ambulante Narkose? Welche Leistungen können bei der postoperativen Überwachung abgerechnet werden? Wann kann GOÄ 476 mehrfach angesetzt werden? Und welche Besonderheiten gelten bei schmerztherapeutischen Leistungen?
Der Praxisleitfaden greift typische Situationen aus der Anästhesie und Schmerztherapie auf und zeigt anhand konkreter Beispiele, worauf bei der GOÄ-Abrechnung für Anästhesisten zu achten ist.
Je nach Anästhesieverfahren und Behandlungsablauf können unterschiedliche Gebührenpositionen relevant sein. Häufige Abrechnungsfragen betreffen beispielsweise GOÄ 447, GOÄ 450, GOÄ 451, GOÄ 460, GOÄ 462 und GOÄ 476.
Welche Ziffer tatsächlich angesetzt werden kann und ob eine Leistung mehrfach oder neben weiteren Gebührenpositionen berechnungsfähig ist, hängt von der konkret erbrachten ärztlichen Leistung und den jeweiligen Abrechnungsbestimmungen ab. Der GOÄ-Praxisleitfaden hilft dabei, typische Konstellationen schneller einzuordnen und mögliche Abrechnungsfehler zu vermeiden.
Bei einer ambulanten Narkose nach GOÄ richtet sich die Abrechnung nach dem tatsächlich durchgeführten Anästhesieverfahren und den im Behandlungsverlauf erbrachten Leistungen. Neben der eigentlichen Narkose können beispielsweise die präoperative Betreuung und die postoperative Überwachung für die Abrechnung relevant sein.
Auch bei einer Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation sind die konkrete Leistungserbringung und die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen entscheidend. Der Praxisleitfaden zeigt typische Fallkonstellationen und unterstützt dabei, anästhesiologische Leistungen nachvollziehbar zu dokumentieren und korrekt abzurechnen.
Die Schmerztherapie nach GOÄ kann je nach Behandlung unterschiedliche diagnostische, beratende und therapeutische Leistungen umfassen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei unter anderem Analogbewertungen und die korrekte Abbildung eigenständiger schmerztherapeutischer Leistungen.
Der Praxisleitfaden zeigt typische Abrechnungskonstellationen aus der Schmerztherapie und gibt Orientierung dazu, worauf bei Gebührenpositionen, Analogabrechnungen und der erforderlichen Dokumentation zu achten ist.
Der Leitfaden erklärt, wann Ziffer 3 GOÄ angesetzt werden kann – z. B. bei Beratungen ab 10 Minuten ohne parallele Sonderleistungen. Zusätzlich werden Fallbeispiele für Ziffer 1 GOÄ mit Faktorsteigerung gegeben.
Welche GOÄ-Ziffern in der Anästhesie angesetzt werden können, hängt vom konkret durchgeführten Anästhesieverfahren und den zusätzlich erbrachten Leistungen ab. Je nach Behandlungsfall können beispielsweise GOÄ 447, GOÄ 450, GOÄ 451, GOÄ 460, GOÄ 462 oder GOÄ 476 relevant sein.
Der Praxisleitfaden zeigt typische Abrechnungskonstellationen und hilft bei der Einordnung anästhesiologischer Leistungen.
Da es in der GOÄ keine eigene Ziffer gibt, empfiehlt der Leitfaden eine Abrechnung analog zu Ziffer 30 GOÄ (60 Minuten) – inklusive Formulierungshilfe zur Begründung.
Typische Gründe laut Leitfaden: erschwerte Aufklärung, schwieriger Venenzugang, Kommunikationsbarrieren oder erhöhter Überwachungsaufwand.
Bei bewusstseinsgestörten, kognitiv eingeschränkten oder minderjährigen Patienten – etwa im Gespräch mit Angehörigen. Der Leitfaden nennt typische Konstellationen aus dem Anästhesiealltag.
Auch für Anästhesistinnen und Anästhesisten ist die geplante GOÄ-Reform von großer Bedeutung. Mit einer neuen Gebührenordnung können sich Leistungsbeschreibungen, Bewertungen und Abrechnungsmöglichkeiten anästhesiologischer und schmerztherapeutischer Leistungen verändern.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung erfolgt die Privatabrechnung weiterhin auf Grundlage der geltenden GOÄ. Für Praxen und ärztliche Einrichtungen bleibt es deshalb wichtig, die aktuelle Gebührenordnung sicher anzuwenden und gleichzeitig die Entwicklungen rund um die neue GOÄ für Anästhesie und Schmerztherapie im Blick zu behalten.
Ja. Wir stellen Ihnen unseren GOÄ-Praxisleitfaden Anästhesie & Schmerztherapie kostenlos als PDF zur Verfügung und bitten dafür um einige wenige Angaben. So können wir Ihnen zusätzlich relevante Fachinformationen rund um GOÄ, Privatabrechnung und aktuelle Entwicklungen der Gebührenordnung für Ärzte zur Verfügung stellen.
Sie erhalten ausschließlich Informationen, die für Ärztinnen, Ärzte und Praxisteams relevant sind.
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