GOÄ-Abrechnung von Telemedizin: ein Leitfaden für Ärzte

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Steigerungsfaktoren gemäß GOÄ in der Telemedizin

Faktorsteigerung bei Videosprechstunde

Die GOÄ-Ziffern können im Rahmen einer Videosprechstunde genauso gesteigert werden wie auch bei einer herkömmlichen Behandlung vor Ort. Für die Steigerung gelten die Regeln aus § 5 Abs. 2 der GOÄ, die wir in folgendem Blogbeitrag zur Anwendung von Steigerungssätzen ausführlich erläutert haben.

Demnach kann der Faktor der Leistung ggf. unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades oder des Zeitbedarfes sowie aufgrund erschwerender Umstände bei der Ausführung gesteigert werden. Bitte immer auf die patientenbezogene Begründung und Dokumentation achten.

Fazit: Stellen Sie Ihre Einnahmen sicher und rechnen Sie die Telemedizin korrekt ab!

Durch die Kenntnis und korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffern können Ärzte die Vorteile der Telemedizin optimal nutzen. Dieser Leitfaden soll dabei helfen, die Abrechnung telemedizinischer Leistungen zu vereinfachen und sicherzustellen, dass Ärzte für ihre wertvollen Dienste angemessen vergütet werden.
Dr. Sandra Pepperl-Klindworth
Geschäftsleitung dgpar GmbH

Wichtige Hinweise zur Abrechnung der Videosprechstunde

Bitte beachten Sie, dass Videosprechstunden in Ihrer Praxis pro Quartal maximal 30 % der Behandlungsfälle ausmachen dürfen.

Wenn ein Patient im selben Quartal sowohl eine Videosprechstunde als auch einen Besuch vor Ort in der Praxis hatte, wird dieser Behandlungsfall nicht in die 30-Prozent-Grenze einbezogen. Die Grenze gilt also nur für Patienten, die ausschließlich per Videosprechstunde behandelt oder beraten wurden. Eine ausschließliche Behandlung oder Beratung per Video sollte nur dann erfolgen, wenn dies medizinisch vertretbar ist und Sie online eine ebenso gute und sorgfältige Behandlung bieten können wie in Ihrer Praxis vor Ort. Zudem müssen Sie Ihre Patienten darüber informieren, inwiefern sich die Behandlung per Videosprechstunde von einer herkömmlichen Behandlung vor Ort unterscheidet.

Neupatienten, das ist zu tun!

Seit 2018 ermöglicht die überarbeitete Musterberufsordnung Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten auch ausschließlich per Videosprechstunde zu behandeln. Diese flexible Option bietet nicht nur bestehenden, sondern auch neuen Patienten Zugang zu medizinischer Versorgung. Damit die digitale Konsultation reibungslos abläuft, sind jedoch einige organisatorische Schritte zu beachten – insbesondere bei neuen Patienten.

Erfassung relevanter Patientendaten

Auch bei einer Videosprechstunde müssen alle wichtigen Patientendaten erfasst werden, ähnlich wie bei einem Vor-Ort-Termin. Hierzu gehören:
– Vor- und Nachname
– Geburtsdatum
– Krankenkasse und Versichertenart
– Versicherungsnummer
– Postleitzahl

Versicherungsschutz sicherstellen

Vor Beginn der Behandlung sollten Sie sich von neuen Patienten mündlich bestätigen lassen, dass ein gültiger Versicherungsschutz besteht. Dies schützt Sie vor möglichen Abrechnungsproblemen und schafft rechtliche Klarheit. Bitten Sie neue Patienten zudem, ihre Versichertenkarte oder den Personalausweis vor die Kamera zu halten, um diese Angaben zu bestätigen.

Effiziente Integration in das Verwaltungssystem

Stellen Sie sicher, dass alle gesammelten Daten korrekt in Ihrem Verwaltungssystem erfasst werden. Eine vollständige Dokumentation ist nicht nur für die Abrechnung essenziell, sondern auch für eine lückenlose Patientenakte.

Mit diesen Maßnahmen gewährleisten Sie, dass Ihre Videosprechstunde sowohl rechtlich als auch organisatorisch auf sicheren Beinen steht. So können Sie sich voll und ganz auf die medizinische Betreuung Ihrer Patientinnen und Patienten konzentrieren.

Lassen Sie sich beraten!

Um Injektionen rechtssicher und GOÄ-konform abzurechnen, steht Ihnen die dgpar GmbH gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten und Ihre Abrechnungen korrekt durchzuführen, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Patientinnen und Patienten konzentrieren können. Denn:

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