Die Wahl des richtigen Steigerungsfaktors in der GOÄ-Abrechnung ist ein Thema, das derzeit viele Ärztinnen und Ärzte beschäftigt. Daher möchten wir in diesem Blogbeitrag erklären, wie der Steigerungsfaktor richtig angewendet und vor allem auch richtig begründet wird. Zudem zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie den Steigerungsfaktor ausnahmsweise über den 3,5-fachen Satz heben wollen.
Der Steigerungsfaktor ist ein Faktor, der in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehen ist. Er ermöglicht es Ärzten, den Abrechnungssatz für bestimmte Leistungen zu erhöhen, wenn eine Begründung vorliegt. Der Steigerungsfaktor variiert je nach Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Materialaufwand der Leistung. Er ist somit ein Multiplikator, der die besonderen Umstände, unter denen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt.
Der Steigerungsfaktor kann nur in Verbindung mit der Leistungsbewertung in der GOÄ gewählt werden. Diese Leistungsbewertung gibt an, wie viel Punkte eine bestimmte ärztliche Leistung wert ist und unterscheidet sich je nach Fachgebiet und Leistung. Einige Leistungen haben einen festgelegten Punktwert, andere werden nach Schwierigkeitsgrad bewertet. Daher ist es wichtig, sich mit der Leistungsbewertung des eigenen Fachgebiets und den spezifischen Leistungen, die man erbringt, vertraut zu machen. Der Steigerungsfaktor multipliziert diese Punktezahl, um den Rechnungsbetrag zu ermitteln. Er bewegt sich zwischen dem 1- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, § 5 Abs. 1 GOÄ. Für die in § 5 Abs. 3 (1- bis 2,5fach) und Abs. 4 (1- bis 1,3fach) GOÄ beschriebenen Leistungen ist der Steigerungsfaktor minimiert. Ein höherer Steigerungsfaktor bedeutet immer eine Erhöhung des Rechnungsbetrags und damit ein höheres Honorar.
Der Steigerungsfaktor darf nur angewendet werden, wenn eine besondere Schwierigkeit, ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Verantwortung vorliegt. Die GOÄ gibt hierfür klare Regeln vor. Eine Begründung für die Anwendung des Steigerungsfaktors muss in der Rechnung angegeben werden. Sie sollten hierbei darauf achten, dass die Begründung immer plausibel und nachvollziehbar ist. Dies kann im Falle einer Prüfung durch die Krankenkasse oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung von großer Bedeutung sein. Die Bewertung, ob bei der Behandlung eine besondere Schwierigkeit, besondere Umständen oder ein erhöhter Zeitaufwand vorgelegen haben, nehmen jedoch Sie als behandelnder Arzt vor. Ein Gericht wird und kann lediglich kontrollieren, ob Sie Ihr Ermessen überhaupt angewandt und richtig dokumentiert haben.
Leistungs- typ |
Steigerungs- satz |
Begründungs- möglichkeit |
---|---|---|
Medizinische Leistung | 1,0 bis 3,5 | Schweregrad, Zeitaufwand, Umständlichkeit, Untersuchung mehrerer Organsysteme |
Laborleistung | 1,15 bis 2,3 | Materialaufwand, Apparatekosten, Schwierigkeitsgrad |
Technische Leistung | 1,0 bis 2,5 | Umständlichkeit, Schwierigkeitsgrad, Risiko |
Röntgenleistung | 1,0 bis 3,5 | Umständlichkeit, Schwierigkeitsgrad, Risiko |
Beratungsleistung | 1,0 bis 2,3 | Zeitlicher Aufwand, Schwierigkeitsgrad |
Psychotherapeutische Leistung | 1,0 bis 2,3 | Schweregrad, Zeitlicher Aufwand |
Zuschläge | 1,0 bis 3,5 | Umständlichkeit, Schwierigkeitsgrad, Risiko |
Um den bestmöglichen Steigerungsfaktor auszuwählen, sollten Sie folgende Schritte befolgen:
Hier finden Sie einige Beispiele, die Sie als Faustregel heranziehen können:
Es ist wichtig zu beachten, dass es keine allgemeingültigen Regeln gibt, welche Steigerungsfaktoren für welche Leistungen zulässig sind. Jeder Einzelfall muss individuell bewertet und begründet werden. Es empfiehlt sich, sich bei Unsicherheiten einen Experten für Abrechnungsfragen zu konsultieren.
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Um Fehler bei der Anwendung des Steigerungsfaktors zu vermeiden, sollten Ärzte die Regeln der GOÄ genau beachten. Das gilt insbesondere bei der Anwendung von Analogziffern. Analogziffern sind Ziffern in der GOÄ, die keine direkte Entsprechung zu einer Leistungsnummer haben, aber dennoch in bestimmten Fällen berechnet werden können. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Anwendung des Steigerungsfaktors für Analogziffern immer die niedrigere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird. Das bedeutet, dass der Steigerungsfaktor für Analogziffern in der Regel niedriger ausfällt als für die direkte Entsprechung der Leistungsnummer.
Auch bei delegierten Leistungen, bei denen ein Arzt eine Leistung an einen anderen Arzt oder ein medizinisches Fachpersonal weitergibt, muss der Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Hierbei gilt, dass der weitergebende Arzt die Leistung mit dem gleichen Steigerungsfaktor abrechnen darf, den er selbst angewendet hätte. Es ist jedoch wichtig, dass er in der Rechnung deutlich macht, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.
Dazu müssen Sie jedoch bereits vor der Behandlung mit Ihren Patienten eine separate Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abschließen und dieses Vorgehen entsprechend regeln.
Die Anwendung des Steigerungsfaktors der GOÄ kann zu einer erheblichen Erhöhung der ärztlichen Honorare führen, was wichtig ist, um eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass eine Anwendung nur dann zulässig ist, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Begründung für die Anwendung des Steigerungsfaktors muss in der Rechnung angegeben werden. Wenn Sie sich unsicher sind, welchen Steigerungsfaktor Sie wählen dürfen, sollten Sie die Regeln der GOÄ genau prüfen und sich gegebenenfalls beraten lassen. Denn eine falsche Anwendung des Steigerungsfaktors kann zu Problemen mit den Krankenkassen oder Patienten führen.
Insgesamt ist die Anwendung des Steigerungsfaktors der GOÄ ein komplexes Thema, das viel Erfahrung und Wissen erfordert. Mit den oben genannten Schritten können Sie jedoch sicherstellen, dass Sie den höchstmöglichen Steigerungsfaktor wählen, der für Ihre Leistung zulässig ist. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich gerne an unsere erfahrenen Abrechnungsexperten wenden, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.