Die Abrechnung von Arztgesprächen mit Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ stellt häufig ein größeres Problem dar als zunächst vermutet. Allein die vielen Ausschlüsse, die die GOÄ zu den Gesprächsleistungen nach Nr. 1, 3 und 34 GOÄ bestimmt, macht eine Abrechnung kaum möglich. So scheint es zumindest.
Hier können Sie nachlesen, unter welchen Bedingungen Sie die zum Teil zeitintensiven Gespräche dennoch abrechnen können:
Die Ziffer 1 GOÄ darf pro Behandlungsfall nur einmal neben Sonderleistungen (alle Leistungen ab der Ziffer 200 GOÄ) abgerechnet werden.
Hier gilt es die Definition des Behandlungsfalls vollumfänglich zu verstehen. In der GOÄ heißt es nämlich: „Als Behandlungsfall gilt die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats“.
Ebenfalls heißt es aber auch, dass die akute Verschlechterung eines bestehenden Krankheitsbildes einen neuen Behandlungsfall mit sich zieht.
Ein gutes Bespiel hierfür ist ein bestehender Diabetes mellitus, der in Folge eine Polyneuropathie entwickelt. In diesem Fall darf die Ziffer 1 GOÄ erneut neben Sonderleistungen abgerechnet werden. Es ist nur ratsam dies auf der Rechnungsstellung zu vermerken.
Manchmal kommt es auch vor, dass ein Patient innerhalb eines Monats wegen mehrerer Erkrankungen bei Ihnen in Behandlung ist. Auch in diesem Fall darf die Ziffer 1 GOÄ mehrmals berechnet werden.
Für eine mehrfache Abrechnung innerhalb eines Tages wird eine zeitliche Trennung mit Angabe der Uhrzeit nötig. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Patient abends telefonisch nochmals nach dem Ergebnis seiner Untersuchung fragt.
Mit jeder Impfung beginnt ebenfalls ein neuer Behandlungsfall und die Ziffer 1 GOÄ darf hier erneut abgerechnet werden!
Im Gegenzug zur Ziffer 1 GOÄ darf die eingehende Beratung nach Ziffer 3 GOÄ überhaupt nicht neben Sonderleistungen abgerechnet werden. Das heißt, diese Gebührenposition darf entweder allein oder lediglich neben einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8 oder 800 GOÄ, einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Kurz- oder Befundbericht stehen.
Bitte beachten Sie bei der Abrechnung, dass auch hier die Möglichkeit der zeitlichen und räumlichen Trennung durch eine Uhrzeit möglich ist, sofern diese stattgefunden hat.
Ebenso kann die Ziffer 3 GOÄ sehr gut ersetzt werden durch die Ziffer 1 GOÄ mit einem Faktor von 3,5-fach. Die „eingehende Beratung“ dient hier als Begründung.
Arztgespräche können privat liquidiert werden. Ich zeige Ihnen, wie Sie die unterschiedlichen Beratungsgespräche nach den Ziffern der GOÄ korrekt abrechnen können.
Die Ziffer 34 GOÄ ist definitiv das rote Tuch aller Versicherungen. Das heißt aber nicht, dass man deshalb auf die Abrechnung verzichten muss. Wichtig ist hierbei nur die Ziffer 34 GOÄ zum einen in der richtigen Situation anzusetzen, zum anderen die Abrechnung mit einer zusätzlichen Begründung zu verargumentieren. Hierbei reicht ein kleiner Passus, welcher der Versicherung erläutern soll, warum es sich hier um eine lebensverändernde Situation handelt.
Die Ziffer 4 GOÄ dient der Abrechnung einer Fremdanamnese, welche z. B. bei Kindern, bewusstseinsgestörten Patienten oder zeitintensiven Gespräch über einen Dolmetscher bei ausländischen Patienten zum Tragen kommt.
Aus der Bewertung dieser Leistung geht hervor, dass es sich hierbei um eine schwierige oder aufwendige Beratung handeln muss.
Damit die Abrechnung nicht inflationär geschieht hat der Gesetzgeber diese auf einmal pro Behandlungsfall eingeschränkt.
Auch mehrfache Gespräche innerhalb eines Behandlungsfalls mit Bezugspersonen können durchaus abgerechnet werden. Hier muss man nur auf die Möglichkeiten der Ziffern 1, 3 oder 34 GOÄ zurückgreifen. Ggf. ergibt sich aber aus der Schwierigkeit ein Grund zur Faktorsteigerung!
Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an oder nutzen Sie unsere GOÄ-Live Sprechstunde – dort beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. So sichern Sie die Erlösfähigkeit Ihrer Praxis und reduzieren Dialoge mit Kostenträgern und Patienten.
Wie rechne ich eine bestimmte Behandlung oder Therapie richtig ab?
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Entgegen vieler Vermutungen dürfen die Ziffern 804 GOÄ und 806 GOÄ nicht nur von Neurologen, Psychiatern oder Psychotherapeuten abgerechnet werden.
Unter berufsrechtlichen Aspekten (Weiterbildungsordnung) können diese Leistungen ebenso von Allgemeinärzten und Pädiatern abgerechnet werden, sofern diese über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügen.
Die dafür notwendige Diagnose einer psychiatrischen oder psychosomatischen Erkrankung ist selbstverständlich Voraussetzung.
Ob die Ziffer 804 oder die Gebührenposition 806 GOÄ abgerechnet werden muss, ergibt sich hierbei aus der Zeit. Ein Gespräch bis 20 Minuten Dauer wird durch die Ziffer 804 GOÄ abgebildet, dauert das Gespräch länger als 20 Minuten, ist die Ziffer 806 GOÄ abzurechnen.
Ursprünglich fand diese Leistung lediglich bei Patienten, die unter einem Diabetes mellitus litten, Verwendung.
Mittlerweile hat die Bundesärztekammer die Abrechenbarkeit der Ziffer 33 GOÄ mit einer Empfehlung ausgeweitet für evaluierte Schulungen des Patienten durch den Arzt bei folgenden Erkrankungen:
Beachtet werden muss hierbei nur, dass für diese Erkrankungen ein evaluiertes Programm zur strukturierten Einzelschulung verfügbar ist.
Ebenso muss die Abrechnung über eine entsprechende Analogsetzung erfolgen; Die BÄK hat hierfür in ihrer Analogliste die Ziffer A36 GOÄ vorgesehen.
Die Ziffer 33 GOÄ ist innerhalb eines Jahres, gerechnet ab der ersten Leistungserbringung, höchstens dreimal berechnungsfähig.
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„Sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen wechseln ständig. Bei der Privatabrechnung ist es deshalb immer wichtig up to date zu sein!“