Verlängerung der Abrechnungsmöglichkeiten Covid-19 rückwirkend ab dem 09.04.2020 bis zum 30.09.2020.

Der Geltungszeitraum für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurde geändert.

Die Bundesärztekammer konnte mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern einen Konsens zur Änderung des Geltungszeitraums der gemeinsamen Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie erzielen. Die Analogabrechnungsempfehlung gilt, und das ist neu, rückwirkend ab dem 09.04.2020 bis zum 30.09.2020.

Dazu zählen:

  • die Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 245 GOÄ analog),
  • die Berechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videoübertragung
  • sowie die Berechnung längerer pandemiebedingter Telefonate, (Mehrfachberechnung Nr. 3 GOÄ).

 

Weitere Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer für die Anwendung im Rahmen der Covid-19-Pandemie sowie Hinweise zum geänderten Geltungszeitraum finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer unter folgendem Link:

https://www.bundesaerztekammer.de/corona-pandemie/

 

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