Präventive PCR-Tests auf SARS-CoV-2: Wie ist die Abrechnung im Rahmen stationärer Durchführung möglich?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein präventiver PCR-Test auf SARS-CoV-2 während einer stationären Behandlung als wahlärztliche Leistung abgerechnet werden darf.

Hierzu nimmt nun das Deutsche Ärzteblatt (2021; 118(11): A-592 / B-496) Stellung.

Nach §17 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) ist eindeutig geregelt, dass bestimmte Leistungen während einer voll- oder teilstationären Behandlung durch den Patienten gewählt werden können. Diese sind als wahlärztliche Leistung abrechenbar.

Die präventive Testung auf SARS-CoV-2 dient hingegen dem Schutz anderer Patienten und des Personals. Demnach kann der präventive Test über das Zusatzentgelt gemäß §26 KHG in Höhe von 52,50 EUR abgerechnet werden.

Die Abrechnung des Zusatzentgeltes ist ebenso möglich, wenn ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 aufgrund von Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung durchgeführt wird.

Nähere Informationen finden Sie hier:

 

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