BGH bestätigt nun die Empfehlung der Bundesärztekammer bzgl. der Mehrfachabrechnung der Ziffer 5377 GOÄ

Es gibt Neuigkeiten zur Abrechnung von Ziffer 5377 GOÄ:

Nun hat auch endlich der Gesetzgeber die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer bestätigt!

Am 22.09.2022 wurde das Urteil (Az. III ZR 241/21) durch den Bundesgerichtshof gefällt.

Somit sollte nun die Diskussion über die Mehrfachabrechnung der Ziffer 5377 GOÄ bei Abrechnung eines Höchstsatzes nach Nr. 5369 GOÄ beendet sein.

Laut Urteil ist die Grundlage der Anzahl der Abrechnungen hiernach die Anzahl der einzeln erbrachten CT-Leistungen.

Somit ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer 5377 GOÄ (Zuschlag computergesteuerte Analyse einschließlich 3D-Rekonstruktion; 46,63 €) auch innerhalb desselben Arzt-Patient-Kontaktes möglich.

Hierbei ist die Ziffer 5377 GOÄ nicht in die Höchstwertregelung eingeschlossen, und somit auch neben dem Höchstwert der Ziffer 5369 GOÄ mehrfach anzusetzen.

Anders ist dies bei der Abrechnung der ergänzenden Ebene nach Ziffer 5376 GOÄ. Hier besagt die Legende eindeutig nur die Möglichkeit der einmaligen Abrechnung pro Arzt-Patient-Kontakt (Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer Serie…).

Anbei die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer und das dazugehörige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

 

Beispiele zur korrekten Abrechnung der Ziffer 5377 GOÄ

Beispiel 1:

Ein Patient bekommt innerhalb eines Termins sowohl eine Computertomographie des Kniegelenkes, als auch des Thorax:

Abgerechnet werden darf:

5369 GOÄ (Höchstwert entstanden durch 5371 GOÄ + 5373 GOÄ) + 2 x 5377 GOÄ

 

Beispiel 2:

Ein Patient bekommt innerhalb eines Termins sowohl eine Computertomographie der Lunge nativ und zusätzlich einer Serie mit Kontrastmittel, als auch der Wirbelsäule nativ und zusätzlich einer Serie mit Kontrastmittel:

Abgerechnet werden darf:

5369 GOÄ (Höchstwert entstanden durch 5372 GOÄ + 5373 GOÄ) + 1x 5376 GOÄ (für die zwei Serien mit Kontrastmittelgabe) + 2 x 5377 GOÄ

 

Der dgpar – Praxis-Protipp dazu:

  • Geben Sie in Ihrer Rechnung hinter der mehrfach abgerechneten Ziffer 5377 GOÄ einen Text an, in dem Sie die grundlegenden Ziffern der Mehrfachberechnung benennen. So ersparen Sie sich etwaige Nachfragen der Kostenträger und damit wertvolle Zeit für Ihre Praxis.

Beispiel:           3 x 5377 GOÄ + Text: (5371, 5372, 5373)

 

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