Endlich Klarheit in der Abrechnung der OCT-Untersuchung (Optical coherence tomography)

Mit dem Vorstandsbeschluss vom 15.01.2021 beendet die Bundesärztekammer den endlosen Streit um die Abrechnung der OCT-Untersuchung.

Immer wieder gab es hier Unklarheiten darüber, ob die Nr. 424 GOÄ mit dem Zuschlag 406 GOÄ analog abgerechnet werden darf.

Die Bundesärztekammer unterstützt die Abrechnung nun folgendermaßen:

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges, ggf. beidseits

              > analog Nr. 424 GOÄ     (700 Punkte; Gebühr bei 2,3fachem Satz 93,84 €)

 

Ggf. zzgl. Zuschlag für Angio-OCT des Auges zur Abbildung des Blutflusses, ggf. beidseits

              >  analog Nr. 406 GOÄ     (200 Punkte; Gebühr bei 1,0fachem Satz 11,66 €)

 

Somit widerspricht die Bundesärztekammer dem Vorschlag der PKVen, diese Untersuchung mit der Nr. 423 GOÄ abzugelten, im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass der Zuschlag nach der Nr. 406 GOÄ nur bei zusätzlichem Angio-OCT abgerechnet werden darf.

 

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