Ultraschalluntersuchungen – richtige Abrechnung nach GOÄ 410 und 420 und Möglichkeiten der Faktorsteigerung

Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Ultraschalluntersuchungen. Je nach Fachgebiet ist die Abrechnung unterschiedlich. Oftmals werden Ultraschalluntersuchungen in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch viele gebührenrechtliche Ausschlüsse eingeschränkt. Dadurch kommt es zu Schwierigkeiten bei der Liquidation und zu ungerechtfertigt niedrigen Erlösen. Oft stellt sich die Frage, wie man mehrere Ultraschalluntersuchungen nebeneinander abrechnen kann und wann es sinnvoll und gerechtfertigt ist, den Faktor anzuheben. In diesem Beitrag finden Sie alles, was Sie zur Abrechnung aller Ultraschallziffern nach GOÄ 410 und 420 wissen müssen.

 

1. Allgemeines:

  • Die GOÄ stellt in der Leistungsbeschreibung auf Organe ab. Als Organ im Sinne der Leistungen 410 und 420 GOÄ gelten neben anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke, Muskelgruppen, Lymphknoten und / oder Gefäße
  • Als Organ gilt dann die jeweils untersuchte Körperregion, unabhängig davon, ob beispielsweise nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder beides untersucht wird
  • Die Organe müssen in der Rechnung mit angegeben werden
  • Der Verordnungsgeber hat einige Organe mit eigenständigen Gebührennummern versehen: siehe GOÄ 412, 413, 415, 417 und 418. Diese Untersuchungen sind nicht nebeneinander berechenbar. Bis zu drei weitere Organe werden über die Nummer 420, je Organ, in Ansatz gebracht. Sofern keines der oben genannten Organe untersucht wurde, ist das erste Organ mit der Nummer 410 abzurechnen.

2. Übersicht aller Ultraschallziffern nach GOÄ

 

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3. Abrechnung einzelner Untersuchungen

Abdomen- oder gynäkologischer Ultraschall:

Achtung! Ab einer Anzahl von 5 Organen darf der Faktor der Ziffer 420 GOÄ gesteigert werden auf 3,5-fach!

 

Ultraschall Mammae und Axillae bds.:

 

Ultraschall Extremitäten-Doppler:

 

Achtung! Werden sowohl Arterien als auch Venen untersucht, darf die Ziffer 644 GOÄ 2x abgerechnet werden!

Ultraschall hirnversorgende Gefäße:

 

Transkranieller Duplex-Ultraschall:

Echokardiographie:

 

Kombination Ultraschall Abdomen mit Duplex und zusätzlicher Echokardiographie:

4. Nutzen Sie den Gebührenrahmen bei Ultraschalluntersuchungen

Aus den Bestimmungen der GOÄ folgt weiterhin, dass maximal vier Organe berechnet werden können. Der höhere Aufwand durch eine Multiorgansonografie z. B. im Abdomen, ist über den Gebührenrahmen der Nummer 420 auszugleichen. Ergeben sich bei einem Organ Erschwernisse (z. B. Meteorismus) sollte dieses Organ mit der Nummer 410 berechnet und mit dieser Begründung gesteigert werden.

Möglichkeiten der Faktorsteigerung beim Ultraschall

  • Vielzahl von Organen
  • Luft- oder Darmüberlagerungen
  • Adipositas
  • Unruhiger oder ängstlicher Patient
  • Notfallsonographie
  • Ausschluss Metastasen bei maligner Erkrankung
  • Physiologische Besonderheiten
  • Vor-Operationen

Zuschlag für Duplex-Verfahren

Sofern zusätzlich das Duplex-Verfahren angewendet wird, kann zu den Nummern 410 – 418 die Nummer 401 angesetzt werden. Dieser Zuschlag beinhaltet fakultativ die Farbkodierung und ist nur mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechenbar.

Das Team der dgapr – Experten bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung von Ultraschallleistungen

Haben Sie Fragen zur privatärztlichen Abrechnung Ihrer Ultraschallleistungen nach GOÄ – dann sprechen Sie uns gerne an. Das Experten-Team der dgpar GmbH bespricht gerne mit Ihnen Ihr persönliches Anliegen.

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