Sommerzeit ist Reisezeit und mit ihr steigt auch die Nachfrage nach reisemedizinischer Beratung und Reiseimpfungen in deutschen Arztpraxen. Doch Vorsicht: Viele Ärzt:innen sind unsicher, wie sie diese Leistungen korrekt abrechnen – besonders bei Kassenpatient:innen.
In diesem Beitrag erklären wir Schritt für Schritt, wie Sie Reiseimpfberatung und Reiseimpfungen GOÄ-konform und rechtssicher abrechnen inklusive konkretem Fallbeispiel und Tipps zur IGeL-Vereinbarung.
Reiseimpfungen dienen der präventiven Gefahrenabwehr im Ausland, nicht der Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit im Inland. Daher zählen sie weder bei gesetzlich Versicherten noch bei Privatversicherten zu den medizinisch notwendigen Leistungen im Sinne vieler Versicherungsbedingungen. Vor Beginn der Behandlung ist somit eine schriftliche IGeL-Vereinbarung nach § 630 BGB zwingend erforderlich. Ohne diese drohen Honorarverluste oder rechtliche Unsicherheiten.
Die einzige Ausnahme wäre, dass eine konrete medizinische Indikation für eine Reiseimpfung vorliegt. Wenn z. B. ein Patient beruflich in ein Risikogebiet reist (z. B. als Entwicklungshelfer oder Soldat), ist eine Abrechnung über GOÄ ohne IGeL-Vereinbarung zulässig und häufig erstattungsfähig.
Ein Patient plant eine Reise nach Südafrika und bittet um eine reisemedizinische Beratung in Ihrer Praxis. Was folgt, ist ein klassischer Behandlungsverlauf, der exemplarisch zeigt, wie die Abrechnung in der Praxis erfolgen kann.
Tag | Leistung | GOÄ-Ziffer | Betrag |
1 | Eingehende Beratung (20 Min) | GOÄ 3 | 30,60 € |
1 | Eingehende Untersuchung | GOÄ 8 | 34,86 € |
1 | Erstellung Impfplan (analog) | GOÄ 76 A | 9,38 € |
2 | Beratung | GOÄ 1 | 10,72 € |
2 | Untersuchung | GOÄ 5 | 10,72 € |
2 | Impfung Twinrix | GOÄ 375 | 10,72 € |
3 | Beratung | GOÄ 1 | 10,72 € |
3 | Untersuchung | GOÄ 5 | 10,72 € |
3 | Impfung Typhus + Tollwut | GOÄ 375 (gesteigert) | 16,32 € |
Gesamtkosten für den Patienten: 144,76 €
Sollten Sie für Ihre Patienten eine Reisebescheinigung (z. B. für Medikamentenmitnahme oder Gelbfieberimpfung) ausstellen, können Sie zusätzlich die GOÄ-Ziffer 70 (Bescheinigung) abrechnen:
GOÄ 70 – Bescheinigung → 2,3-facher Satz = 12,33 €
✅ Jede Impfung ist ein neuer Behandlungsfall – die GOÄ-Ziffer 1 darf daher bei jedem Impftermin erneut angesetzt werden.
✅ Malariaprophylaxe nur privat abrechenbar, auch wenn kein Rezept ausgestellt wird – z. B. Beratung zur Einnahme, Nebenwirkungen etc.
✅ Impfstoffe sind keine GOÄ-Leistungen – sie werden dem Patienten als Privatrezept ausgestellt und separat in der Apotheke bezahlt.
✅ Dokumentieren Sie die Beratung, Risiken und Aufklärung, um auf der sicheren Seite zu sein.
Die Abrechnung reisemedizinischer Leistungen nach GOÄ ist zwar gesetzlich klar geregelt doch in der Praxis bleibt sie komplex. Damit Sie sich auf das konzentrieren können, was zählt – Ihre Medizin – übernehmen wir bei dgpar die komplette privatärztliche Abrechnung inkl. Vorfinanzierung und Ausfallschutz.
Sprechen Sie uns an, gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie bei Ihrer Reiseimpfberatung rechtlich und wirtschaftlich auf der sicheren Seite stehen.
Das Team Medizin der dgpar GmbH ist für Sie da und beantwortet schnell und kostenlos Ihre Fragen rund um die privatärztliche Abrechnung nach GOÄ.