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GOÄ-Abrechnung: Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie in der Praxis sicher vermeiden

Die meisten Fehler in der GOÄ-Abrechnung entstehen nicht aus Unwissen – sondern im Alltag. Zwischen Patientengespräch, Dokumentation und Zeitdruck läuft die Abrechnung oft „nebenbei“.
Und genau hier passiert es: Leistungen werden nicht vollständig erfasst, zu niedrig bewertet oder nicht optimal begründet.

Die Folge:
👉 Honorarkürzungen
👉 Rückfragen von Versicherern
👉 oder schlicht verlorenes Honorar

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen:

  • die häufigsten systematischen Fehler in der GOÄ-Abrechnung.
  • konkrete Ziffern, bei denen besonders häufig Honorar verloren geht.
  • und wie Sie diese Fehler in der Praxis sicher vermeiden.

Diese Fehler sehen wir am häufigsten:

1. Unvollständige oder unklare Dokumentation

Leistungen werden erbracht – aber nicht ausreichend dokumentiert.

Besonders häufig betroffen:

  • Beratungsdauer
  • Gesprächsinhalte
  • Begründungen für erhöhte Steigerungssätze

👉 Problem: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht.

Praxis-Tipp:

  • Dokumentieren Sie zeitnah und strukturiert
  • Halten Sie Dauer und Besonderheiten stichpunktartig fest
  • Denken Sie: Dokumentation ist die Grundlage Ihrer Abrechnung

2. Falscher oder pauschaler Steigerungssatz

In vielen Praxen wird standardmäßig mit dem 2,3-fachen Satz gearbeitet – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.

Dabei gilt:

  • Unterhalb des Schwellenwerts wird Potenzial verschenkt
  • Oberhalb des Schwellenwerts fehlt oft die Begründung

👉 Wichtig:
Jeder Steigerungssatz über 2,3 benötigt eine individuelle, patientenbezogene Begründung.

Beispiel:
Statt „erhöhter Zeitaufwand“ besser:
„Aufwendige Beratung bei multimorbidem Patienten mit komplexer internistischer Vorgeschichte“


3. Falsche Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ)

Neue oder nicht eindeutig geregelte Leistungen werden:

  • ohne Kennzeichnung abgerechnet
  • oder mit unpassenden Ziffern angesetzt

Praxis-Tipp:

  • Wählen Sie eine vergleichbare Leistung (Zeit, Schwierigkeit, Inhalt)
  • Kennzeichnen Sie diese korrekt mit „A“
  • Ergänzen Sie eine klare Beschreibung

4. Unzulässige Kombination von Leistungen

Ein häufiger Fehler:
Leistungen werden kombiniert, obwohl sie laut GOÄ nicht nebeneinander berechnungsfähig sind.

Beispiele:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern in unzulässigen Kombinationen
  • Doppelte Abrechnung von Teilleistungen

👉 Folge: Kürzungen durch Versicherer

Praxis-Tipp:

  • Arbeiten Sie mit Kombinationsübersichten
  • Prüfen Sie Abrechnungen systematisch auf Ausschlüsse

5. Fehlende Begründungen über dem Schwellenwert

Leistungen werden korrekt gesteigert – aber ohne ausreichende Begründung eingereicht.

👉 Versicherer kürzen dann häufig automatisch.

Praxis-Tipp:

  • Begründungen immer konkret und patientenbezogen formulieren
  • Kurz und präzise statt allgemein

6. Veraltete Routinen in der Abrechnung

Viele Abrechnungen erfolgen nach dem Prinzip:
„So haben wir das schon immer gemacht.“

👉 Problem:

  • neue Empfehlungen werden nicht berücksichtigt
  • aktuelle Rechtsprechung bleibt ungenutzt

7. Unklare oder schwer verständliche Rechnungen

Patient:innen verstehen ihre Rechnung nicht.

Typische Gründe:

  • medizinische Fachbegriffe ohne Erklärung
  • fehlende Klartexte
  • nicht nachvollziehbare Steigerungen

👉 Folge:

  • Rückfragen
  • verzögerte Zahlungen
  • Vertrauensverlust

Praxis-Tipp:

  • Formulieren Sie verständlich
  • Nutzen Sie Klartextleistungen
  • Transparenz erhöht Zahlungsbereitschaft

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5 GOÄ-Ziffern, bei denen besonders häufig Honorar verloren geht

Neben diesen systematischen Fehlern sehen wir in der Praxis immer wieder bestimmte Ziffern, bei denen Leistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden:

1. GOÄ-Ziffer 3 – Eingehende Beratung

Die GOÄ-Ziffer 3 wird in vielen Praxen zu vorsichtig eingesetzt – obwohl sie bei komplexeren Gesprächen regelmäßig berechtigt ist.

Typische Fehler:

  • Kein Ansatz trotz zeitintensivem Gespräch
    Die Ziffer wird bei ausführlichen Erst- oder Folgegesprächen nicht abgerechnet, obwohl das Gespräch deutlich über 10 Minuten dauert und eine umfassende Aufklärung erfolgt.

  • Keine Steigerung trotz langer Gesprächsdauer
    Auch bei Gesprächen von 20 Minuten oder mehr wird häufig nur der einfache oder ein niedriger Faktor angesetzt – obwohl eine Begründung für den Höchstsatz vorliegt.

Wichtig zu wissen

  • Die GOÄ-Ziffer 3 setzt mindestens 10 Minuten Gesprächsdauer voraus.

  • Ab ca. 20 Minuten ist in der Praxis regelmäßig eine deutliche Faktorsteigerung bis zum Höchstsatz sachlich gut begründbar – vorausgesetzt, Zeit und Inhalt sind dokumentiert.

  • Die Leistung ist auch telefonisch oder außerhalb der regulären Sprechzeit abrechnungsfähig (mit entsprechender Begründung).

Achtung:
Die GOÄ-Ziffer 3 ist nicht kombinierbar mit den GOÄ-Ziffern 70 oder 75.
Alternativ kann die GOÄ-Ziffer 1 (gegebenenfalls gesteigert) zusammen mit 70 oder 75 angesetzt werden.

2. GOÄ-Ziffer 6 und 7 – Vollständige körperliche Untersuchung

Die GOÄ-Ziffern 6 und 7 werden häufig durch die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 ersetzt – obwohl der tatsächliche Aufwand deutlich höher war.

Abgrenzung

  • GOÄ-Ziffer 6
    Vollständige Untersuchung eines Organsystems, z. B.:

    • Augen

    • HNO

    • Mund-Kiefer-System

    • Nieren

    • Gefäße

  • GOÄ-Ziffer 7
    Im „großen Fach“, z. B.:

    • Innere Medizin

    • Allgemeinmedizin

    • Orthopädie
      (Haut, Bewegungsapparat, Brust- und Bauchorgane, weibliche Genitalien)

Voraussetzung ist jeweils die vollständige Untersuchung eines Organsystems gemäß Leistungslegende.

Typische Abrechnungsfehler

  • Ansatz der GOÄ-Ziffer 5 aus Routine
    Obwohl ein Organsystem vollständig untersucht wurde, wird lediglich die symptombezogene Untersuchung berechnet.

  • Kein Ausgleich bei mehreren Organsystemen
    Werden mehrere unterschiedliche Organsysteme vollständig untersucht (z. B. Herz-Lunge und Bauchorgane), wird der erhöhte Aufwand häufig nicht berücksichtigt – obwohl eine Faktorsteigerung mit Begründung möglich wäre.

  • Unterlassene Berechnung der GOÄ-Ziffer 800
    Die neurologische Untersuchung wird nicht zusätzlich angesetzt, obwohl mindestens drei neurologische Untersuchungsbereiche untersucht wurden.

Hinweis

Eine saubere, strukturierte Dokumentation ist der Schlüssel zur korrekten Abrechnung.

3. GOÄ-Ziffer 34 – Ausführliche Beratung bei chronischer oder lebensverändernder Erkrankung

Die GOÄ-Ziffer 34 ist eine der wichtigsten – und zugleich am häufigsten vergessenen – Beratungsziffern in der Privatversorgung.

Sie betrifft Patient:innen mit lebensverändernden oder chronischen Erkrankungen und ist damit funktional vergleichbar mit den EBM-Ziffern 03220 / 03221.

Typische Abrechnungsfehler

  • Die Ziffer wird gar nicht angesetzt, obwohl ein erheblicher Beratungs- und Gesprächsbedarf besteht.

  • Stattdessen wird wiederholt nur GOÄ-Ziffer 1 oder 3 verwendet – mit deutlich geringerem Honorar.

Wichtig

  • Die GOÄ-Ziffer 34 ist nicht für „jedes längere Gespräch“, sondern für klar definierte Konstellationen gedacht.

  • Liegt eine entsprechende Erkrankung vor, ist sie jedoch sehr gut begründbar und abrechnungsfähig.

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* Pflichtangaben

4. GOÄ-Ziffer 2 – Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Wiederholungsanordnungen

Die GOÄ-Ziffer 2 wird häufig übersehen, da sie fälschlich als „kostenfrei“ wahrgenommen wird.

Typische Abrechnungsfehler

  • Kein Ansatz bei Rezepten oder Wiederholungsanordnungen, obwohl eine ärztliche Inanspruchnahme erfolgt.

  • Keine Abrechnung bei Messungen von Körperzuständen, z. B.:

    • Blutdruck

    • Temperatur
      wenn diese im Auftrag oder unter Verantwortung des Arztes erfolgen.

Gerade im hausärztlichen Alltag ist dies ein klassisches Szenario mit regelmäßig verschenkter Vergütung.

5. GOÄ-Ziffer 602 – Pulsoxymetrie

Eine kleine Ziffer mit großer Wirkung – und ein echter „Evergreen“ in der GOÄ-Abrechnung.

Typische Abrechnungsfehler

  • Die Pulsoxymetrie wird durchgeführt, aber nicht separat abgerechnet.

Besonders relevant bei:

  • EKG-Untersuchungen

  • Gesundheitsuntersuchungen

  • Akut- und Notfallsituationen

  • Infekten der Atemwege

Gerade hier ist die Ziffer häufig medizinisch indiziert und gut begründbar.

Fazit: Es geht nicht um „mehr“ – sondern um korrekt

Fehler in der GOÄ-Abrechnung entstehen selten aus böser Absicht. Meist sind es Zeitdruck, Unsicherheit oder fehlende Systematik. Die Auswirkungen spürt die Praxis jedoch unmittelbar – wirtschaftlich, organisatorisch, im Praxisalltag.

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Wenn Sie Ihre Abrechnung rechtssicher, vollständig und patientenorientiert gestalten möchten, ohne jede Rechnung selbst prüfen zu müssen, unterstützen wir Sie gerne. Wir helfen Ihnen, die GOÄ wieder klar, nachvollziehbar und wirtschaftlich sinnvoll anzuwenden.
Monika Kleinberg
GOÄ-Expertin, dgpar GmbH

❓ Häufige Fragen zur GOÄ-Abrechnung in der Praxis

Ein erhöhter Steigerungssatz ist möglich, wenn der Behandlungsaufwand überdurchschnittlich hoch war – z. B. durch Zeitdruck, schwierige Patientenführung oder technische Besonderheiten.
Wichtig ist eine individuelle, nachvollziehbare Begründung, die aus der Dokumentation hervorgeht.

Private Kassen können Leistungen kürzen, wenn sie unzureichend begründet sind oder nicht den GOÄ-Vorgaben entsprechen. Das ist ärgerlich – aber nicht endgültig: Mit einer nachträglichen Begründung oder Klärung lassen sich viele Fälle sauber auflösen.

Wichtig ist, überhaupt zu erkennen, wo Fehler passiert sind – und das lässt sich gut systematisch aufbauen.

Ja – das ist in vielen Praxen üblich. Aber: Die Verantwortung liegt bei der Ärztin oder dem Arzt.

Deshalb ist es wichtig, dass Abrechnung und Dokumentation regelmäßig gegengeprüft werden – besonders bei Leistungen mit erhöhtem Risiko (z. B. Ziffer 3 oder Zuschläge wie 855).

Entscheidend ist:

  • konkrete Angabe des Gesprächs-/Untersuchungsinhalts
  • Zeitpunkt und Dauer (bei Ziffer 1 oder 3)
  • Begründung bei besonderen Umständen (z. B. für Steigerung oder Zuschläge)

Knappe, sachliche Formulierungen reichen – Hauptsache, sie sind nachvollziehbar und prüfbar.

Ja – besonders bei Praxen mit hohem PKV-Anteil, vielen Einzelleistungen oder hohem Zeitdruck.

Eine regelmäßige Prüfung oder Auslagerung an Profis deckt Muster, Lücken und Risiken auf, die im Alltag oft übersehen werden. Und sie schützt nicht nur das Honorar – sondern auch die Beziehung zu Ihren Patient:innen, die Verständlichkeit und Transparenz erwarten.