array(24) {
  ["ID"]=>
  int(4430)
  ["id"]=>
  int(4430)
  ["title"]=>
  string(22) "Design ohne Titel (38)"
  ["filename"]=>
  string(24) "design-ohne-titel-38.jpg"
  ["filesize"]=>
  int(88047)
  ["url"]=>
  string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
  ["link"]=>
  string(100) "https://www.dgpar.de/blog/goae-ziffer-1-goae-ziffer-3-arztgespraeche-abrechnen/design-ohne-titel-38/"
  ["alt"]=>
  string(13) "Arztgespräch"
  ["author"]=>
  string(2) "22"
  ["description"]=>
  string(12) "#image_title"
  ["caption"]=>
  string(12) "#image_title"
  ["name"]=>
  string(20) "design-ohne-titel-38"
  ["status"]=>
  string(7) "inherit"
  ["uploaded_to"]=>
  int(4319)
  ["date"]=>
  string(19) "2023-02-28 10:57:36"
  ["modified"]=>
  string(19) "2023-02-28 10:57:50"
  ["menu_order"]=>
  int(0)
  ["mime_type"]=>
  string(10) "image/jpeg"
  ["type"]=>
  string(5) "image"
  ["subtype"]=>
  string(4) "jpeg"
  ["icon"]=>
  string(57) "https://www.dgpar.de/wp-includes/images/media/default.png"
  ["width"]=>
  int(1600)
  ["height"]=>
  int(594)
  ["sizes"]=>
  array(63) {
    ["thumbnail"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-150x150-optimized.jpg"
    ["thumbnail-width"]=>
    int(150)
    ["thumbnail-height"]=>
    int(150)
    ["medium"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-300x111-optimized.jpg"
    ["medium-width"]=>
    int(300)
    ["medium-height"]=>
    int(111)
    ["medium_large"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-768x285-optimized.jpg"
    ["medium_large-width"]=>
    int(768)
    ["medium_large-height"]=>
    int(285)
    ["large"]=>
    string(89) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-1024x380-optimized.jpg"
    ["large-width"]=>
    int(1024)
    ["large-height"]=>
    int(380)
    ["1536x1536"]=>
    string(89) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-1536x570-optimized.jpg"
    ["1536x1536-width"]=>
    int(1536)
    ["1536x1536-height"]=>
    int(570)
    ["2048x2048"]=>
    string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
    ["2048x2048-width"]=>
    int(1600)
    ["2048x2048-height"]=>
    int(594)
    ["img-1600-686"]=>
    string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
    ["img-1600-686-width"]=>
    int(1600)
    ["img-1600-686-height"]=>
    int(594)
    ["img-1600-594"]=>
    string(89) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-1600x594-optimized.jpg"
    ["img-1600-594-width"]=>
    int(1600)
    ["img-1600-594-height"]=>
    int(594)
    ["img-1600-600"]=>
    string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
    ["img-1600-600-width"]=>
    int(1600)
    ["img-1600-600-height"]=>
    int(594)
    ["img-1349"]=>
    string(89) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-1349x501-optimized.jpg"
    ["img-1349-width"]=>
    int(1349)
    ["img-1349-height"]=>
    int(501)
    ["img-800-332"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-800x332-optimized.jpg"
    ["img-800-332-width"]=>
    int(800)
    ["img-800-332-height"]=>
    int(332)
    ["img-322-322"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-322x322-optimized.jpg"
    ["img-322-322-width"]=>
    int(322)
    ["img-322-322-height"]=>
    int(322)
    ["blog-892-384"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-892x384-optimized.jpg"
    ["blog-892-384-width"]=>
    int(892)
    ["blog-892-384-height"]=>
    int(384)
    ["blog-436-586"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-436x586-optimized.jpg"
    ["blog-436-586-width"]=>
    int(436)
    ["blog-436-586-height"]=>
    int(586)
    ["blog-436-182"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-436x182-optimized.jpg"
    ["blog-436-182-width"]=>
    int(436)
    ["blog-436-182-height"]=>
    int(182)
    ["contact-664-332"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-664x332-optimized.jpg"
    ["contact-664-332-width"]=>
    int(664)
    ["contact-664-332-height"]=>
    int(332)
    ["contact-165-165"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-165x165-optimized.jpg"
    ["contact-165-165-width"]=>
    int(165)
    ["contact-165-165-height"]=>
    int(165)
    ["ebook-445-345"]=>
    string(88) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-445x345-optimized.jpg"
    ["ebook-445-345-width"]=>
    int(445)
    ["ebook-445-345-height"]=>
    int(345)
    ["gform-image-choice-sm"]=>
    string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
    ["gform-image-choice-sm-width"]=>
    int(300)
    ["gform-image-choice-sm-height"]=>
    int(111)
    ["gform-image-choice-md"]=>
    string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
    ["gform-image-choice-md-width"]=>
    int(400)
    ["gform-image-choice-md-height"]=>
    int(149)
    ["gform-image-choice-lg"]=>
    string(80) "https://www.dgpar.de/wp-content/uploads/sites/5/2023/01/design-ohne-titel-38-optimized.jpg"
    ["gform-image-choice-lg-width"]=>
    int(600)
    ["gform-image-choice-lg-height"]=>
    int(223)
  }
}
GOÄ Ziffern 1, 3, 4, 33, 34, 804, 806
Mit unseren GOÄ-Tipps besser abrechnen ✍️

Arztgespräche mit Patienten richtig abrechnen- so sichern Sie Ihr Honorar

Viele Ärztinnen und Ärzte unterschätzen den Wert der Gesprächsziffern in der GOÄ-Abrechnung – und verschenken dadurch bares Honorar. Mit einer korrekten Abrechnung von Beratungsgesprächen schaffen Sie nicht nur Honorarstabilität, sondern auch mehr Raum für Ihre Medizin. In diesem Beitrag lernen Sie, wie die wichtigsten GOÄ-Ziffern für ärztliche Beratung – Ziffer 1, 3, 4 und 34 –  rechtssicher eingesetzt werden können und wie Sie die vielen Ausschlüsse, die die GOÄ zu den Gesprächsleistungen bestimmt, richtig anwenden.

Ziffer 1 GOÄ – Beratung, auch telefonisch

Die Ziffer 1 GOÄ darf pro Behandlungsfall nur einmal neben Sonderleistungen (alle Leistungen ab der Ziffer 200 GOÄ) abgerechnet werden.

Hier gilt es die Definition des Behandlungsfalls vollumfänglich zu verstehen. In der GOÄ heißt es nämlich: „Als Behandlungsfall gilt die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats“.

Ebenfalls heißt es aber auch, dass die akute Verschlechterung eines bestehenden Krankheitsbildes einen neuen Behandlungsfall mit sich zieht.

Ein gutes Bespiel hierfür ist ein bestehender Diabetes mellitus, der in Folge eine Polyneuropathie entwickelt. In diesem Fall darf die Ziffer 1 GOÄ erneut neben Sonderleistungen abgerechnet werden. Es ist nur ratsam dies auf der Rechnungsstellung zu vermerken.

Manchmal kommt es auch vor, dass ein Patient innerhalb eines Monats wegen mehrerer Erkrankungen bei Ihnen in Behandlung ist. Auch in diesem Fall darf die Ziffer 1 GOÄ mehrmals berechnet werden.

Für eine mehrfache Abrechnung innerhalb eines Tages wird eine zeitliche Trennung mit Angabe der Uhrzeit nötig. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Patient abends telefonisch nochmals nach dem Ergebnis seiner Untersuchung fragt.

Steckbrief GOÄ-Ziffer 1:

verwendet für kurze Gespräche, auch telefonisch möglich.

  • Einfachsatz: 4,66 €
  • Regelhöchstsatz (2,3-fach): 10,72 €
  • Maximal (3,5-fach): 16,32 €
  • Tipp zur Mehrfachabrechnung im selben Behandlungsfall: möglich, wenn keine weiteren Leistungen (ab Ziffer GOÄ 200) kombiniert wurden oder eine neue Diagnose erfolgte (eine neue Diagnose eröffnet einen neuen Behandlungsfall)

Der dgpar- Praxis-Protipp:

Mit jeder Impfung beginnt ebenfalls ein neuer Behandlungsfall und die Ziffer 1 GOÄ darf hier erneut abgerechnet werden!

Ebook

Alles was Sie zum Thema Privatärztliche Abrechnung nach GOÄ wissen müssen

Unser kostenloses Dokument steht für Sie zum Download bereit:

Ja, Ich will das Grundlagendokument "Privatärztliche Abrechnung nach GOÄ" jetzt
kostenlos downloaden!

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

* Pflichtangaben

Ziffer 3 GOÄ – Eingehende Beratung mehr als 10 Minuten

Im Gegenzug zur Ziffer 1 GOÄ darf die eingehende Beratung nach Ziffer 3 GOÄ überhaupt nicht neben Sonderleistungen abgerechnet werden. Das heißt, diese Gebührenposition darf entweder allein oder lediglich neben einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8 oder 800 GOÄ, einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Kurz- oder Befundbericht stehen.

Bitte beachten Sie bei der Abrechnung, dass auch hier die Möglichkeit der zeitlichen und räumlichen Trennung durch eine Uhrzeit möglich ist, sofern diese stattgefunden hat.

Ebenso kann die Ziffer 3 GOÄ sehr gut ersetzt werden durch die Ziffer 1 GOÄ mit einem Faktor von 3,5-fach. Die „eingehende Beratung“ dient hier als Begründung.

Steckbrief GOÄ-Ziffer 3

für längere Gespräche (über 10 Minuten)

  • Einfachsatz: 8,74€
  • Regelhöchstsatz (2,3-fach): 20,11 €
  • Maximal (3,5-fach): 30,60 €
  • Ist nur als einzige Leistung oder in Verbindung mit den Ziffern GOÄ-5, 6, 7, 8, 800, 801 berechenbar
  • Unser Tipp: Ist eine Abrechnung von GOÄ-Ziffer 3 nicht möglich, nutzen Sie stattdessen die Ziffer 1 mit 3,5-fachem Satz und der entsprechenden Begründung „hoher Zeitaufwand“.

Ziffer 34 GOÄ – Erörterung einer lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, ggf. einschließlich OP-Planung, mindestens 20 Minuten

Die Ziffer 34 GOÄ ist definitiv das rote Tuch aller Versicherungen. Das heißt aber nicht, dass man deshalb auf die Abrechnung verzichten muss. Wichtig ist hierbei nur die Ziffer 34 GOÄ zum einen in der richtigen Situation anzusetzen, zum anderen die Abrechnung mit einer zusätzlichen Begründung zu verargumentieren. Hierbei reicht ein kleiner Passus, welcher der Versicherung erläutern soll, warum es sich hier um eine lebensverändernde Situation handelt.

Beispiele für die Abrechenbarkeit dieser Ziffer sind:

  • Erstdiagnose oder Verschlechterung einer malignen Erkrankung
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung Diabetes mellitus
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung koronare Erkrankungen
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung eines Katarakts oder Glaukoms
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung einer erheblichen Arthrose
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung einer rheumatischen Erkrankung
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung von Allergien
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung einer Demenz oder eines M. Alzheimer
  • Erstdiagnose oder Verschlechterung einer Niereninsuffizienz

Steckbrief GOÄ-Ziffer 34

für ausführliche Erörterung (mind. 20 Minuten)

Die GOÄ-Ziffer 34 bezieht sich auf Gespräche über die Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung– Tipp: Immer eine kurze Erläuterung auf Rechnung ergänzen

Ziffer 4 GOÄ – Erhebung Fremdanamnese

Die Ziffer 4 GOÄ dient der Abrechnung einer Fremdanamnese, welche z. B. bei Kindern, bewusstseinsgestörten Patienten oder zeitintensiven Gespräch über einen Dolmetscher bei ausländischen Patienten zum Tragen kommt.

Aus der Bewertung dieser Leistung geht hervor, dass es sich hierbei um eine schwierige oder aufwendige Beratung handeln muss.

Damit die Abrechnung nicht inflationär geschieht hat der Gesetzgeber diese auf einmal pro Behandlungsfall eingeschränkt.

Steckbrief GOÄ-Ziffer 4

für aufwendige Fremdanamnesen

Speziell für komplexe Beratung bei bewusstseins- oder sprachlich eingeschränkten Patienten oder Dolmetscher-Situationen. Nur einmal pro Behandlungsfall abrechnungsfähig.

Der dgpar-Praxis-Protipp:

Auch mehrfache Gespräche innerhalb eines Behandlungsfalls mit Bezugspersonen können durchaus abgerechnet werden. Hier muss man nur auf die Möglichkeiten der Ziffern 1, 3 oder 34 GOÄ zurückgreifen. Ggf. ergibt sich aber aus der Schwierigkeit ein Grund zur Faktorsteigerung!

 

Live-GOÄ-Sprechstunde: Wir beantworten Ihre Fragen zur GOÄ

Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an oder nutzen Sie unsere GOÄ-Live Sprechstunde – dort beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. So sichern Sie die Erlösfähigkeit Ihrer Praxis und reduzieren Dialoge mit Kostenträgern und Patienten.

Wie rechne ich eine bestimmte Behandlung oder Therapie richtig ab?

Habe ich bei meiner privatärztlichen Abrechnung alle anrechenbaren GOÄ-Ziffern berücksichtigt?

Habe ich meine erbrachten Leistungen auch vollständig dokumentiert?

Für diese und ähnliche Fragen zu Ihrer Privatliquidation können Sie direkt einen Telefontermin bei unseren Experten buchen.

 

JETZT TERMIN BUCHEN!

Ziffer 804 GOÄ – Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch, bis zu 20 Minuten Dauer sowie Ziffer 806 GOÄ – Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Mindestdauer 20 Minuten

Entgegen vieler Vermutungen dürfen die Ziffern 804 GOÄ und 806 GOÄ nicht nur von Neurologen, Psychiatern oder Psychotherapeuten abgerechnet werden.

Unter berufsrechtlichen Aspekten (Weiterbildungsordnung) können diese Leistungen ebenso von Allgemeinärzten und Pädiatern abgerechnet werden, sofern diese über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügen.

Die dafür notwendige Diagnose einer psychiatrischen oder psychosomatischen Erkrankung ist selbstverständlich Voraussetzung.

Ob die Ziffer 804 oder die Gebührenposition 806 GOÄ abgerechnet werden muss, ergibt sich hierbei aus der Zeit. Ein Gespräch bis 20 Minuten Dauer wird durch die Ziffer 804 GOÄ abgebildet, dauert das Gespräch länger als 20 Minuten, ist die Ziffer 806 GOÄ abzurechnen.

Ziffer 33 GOÄ – Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten

Ursprünglich fand diese Leistung lediglich bei Patienten, die unter einem Diabetes mellitus litten, Verwendung.

Mittlerweile hat die Bundesärztekammer die Abrechenbarkeit der Ziffer 33 GOÄ mit einer Empfehlung ausgeweitet für evaluierte Schulungen des Patienten durch den Arzt bei folgenden Erkrankungen:

  • Chronisch rheumatische Erkrankungen
  • Osteoporose
  • Fibromylagiesyndrom
  • Antikoagulanztherapie
  • Hypertonie
  • Asthma bronchiale

Beachtet werden muss hierbei nur, dass für diese Erkrankungen ein evaluiertes Programm zur strukturierten Einzelschulung verfügbar ist.

Ebenso muss die Abrechnung über eine entsprechende Analogsetzung erfolgen; Die BÄK hat hierfür in ihrer Analogliste die Ziffer A36 GOÄ vorgesehen.

Die Ziffer 33 GOÄ ist innerhalb eines Jahres, gerechnet ab der ersten Leistungserbringung, höchstens dreimal berechnungsfähig.

Eine präzise und zeitnahe Dokumentation der erbrachten Beratungsleistungen bildet die Grundlage für eine transparente und effiziente Abrechnung. Oftmals ist es in der Praxis aber so, dass man nicht rechtzeitig daran denkt. Ein strukturierter Prozess ist hier Gold wert.
Monika Kleinberg
GOÄ-Expertin, dgpar GmbH

Steigerungsfaktoren & Zuschläge: Mehr abrechnen – aber richtig!

 

  • Sie können die GOÄ-Ziffern 1, 3, 4 & 34 bis zum 3,5-fachen Satz steigern, wenn der Aufwand gerechtfertigt ist (z. B. durch Dokumentation wie „hoher Zeitaufwand“)
  • Sie können zudem die Zuschläge A–D geltend machen. Das ist möglich bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde oder zu besonderen Zeiten (z. B. Wochenende, Nacht, Feiertag)

 

  1. So vermeiden Sie Abrechnungsfallen und sichern Ihr Honorar
Fehlerfall Folge Empfehlung
Mehrfachabrechnung von Ziffer Fehlende  Dokumentation! Beanstandung durch Kostenträger Zeitpunkt, Diagnose und sachliche Begründung dokumentieren
Kombination unzulässiger Ziffern Kürzung oder Ablehnung Ausschluss in der GOÄ  beachten (z. B. Ziffer 3 nur mit bestimmten Leistungen)
Verzicht auf Steigerungsfaktor Honorarverlust Aufwand dokumentieren und höheren Faktor begründen
Keine Zuschläge bei besonderen Zeiten Einnahmeausfall Zuschläge A–D einsetzen, wenn berechtigt

Jetzt Kontakt aufnehmen

Zurück zur Übersicht

Zur Person:

Unsere GOÄ-Expertin Monika Kleinberg optimiert die Privatliquidation von niedergelassenen Ärzten und Chefärzten, und hilft bei allen Fragen rund um dieses Thema.

„Sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen wechseln ständig. Bei der Privatabrechnung ist es deshalb immer wichtig up to date zu sein!“

ÜBERPRÜFEN SIE KOSTENLOS IHRE GOÄ-KODIERUNG!
Nutzen Sie unser Angebot zur Revision Ihrer GOÄ-Kodierung und überprüfen Sie Ihre Privatliquidation.

Einfach Testrechnungen übermitteln und vom Rat erfahrener Experten profitieren. GOÄ-Kodierung überprüfen