Digitale Prozesse sind aus modernen Privatpraxen nicht mehr wegzudenken. Befunde werden elektronisch erstellt, Arztbriefe digital versendet, Patient:innen über Portale informiert. Doch gerade im privatärztlichen Bereich stellt sich häufig die Frage:
Welche Dokumente darf ich digital unterschreiben – und welche Anforderungen gelten konkret für privatversicherte Patientinnen und Patienten?
Dieser Beitrag gibt Ihnen eine klare, praxisnahe Orientierung und bezieht sich ausschließlich auf Regelungen im privatärztlichen Bereich. Für gesetzlich Versicherte (GKV) gelten teilweise abweichende, strengere Vorgaben, insbesondere bei Kassenrezepten und der eAU, die nur am Rande erwähnt werden.
Für privatärztlich arbeitende Ärztinnen und Ärzte gilt grundsätzlich: Digitale Unterschriften sind im privatärztlichen Bereich zulässig.
Entscheidend ist jedoch:
Gerade bei privatärztlichen Dokumenten ist der rechtliche Beweiswert der Signatur ausschlaggebend – insbesondere bei externer Verwendung.
Im privatärztlichen Bereich gilt hier weiterhin:
Praxis-Empfehlung: Privatrezepte weiterhin ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist vorgeschrieben.
E-Rezepte für privatversicherte Patient:innen unterliegen klaren rechtlichen Vorgaben. Für deren Ausstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zwingend erforderlich. Die Signatur erfolgt über den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und stellt sicher, dass das Rezept eindeutig der ausstellenden Ärztin bzw. dem ausstellenden Arzt zugeordnet werden kann.
Für rein privatärztliche Dokumente wie:
gilt: Die digitale Unterschrift ist erlaubt und im Praxisalltag ausdrücklich sinnvoll.
Je nach Einsatzzweck können einfache oder fortgeschrittene elektronische Signaturen ausreichen – sofern das Dokument eindeutig der Ärztin oder dem Arzt zuordenbar ist, nachträglich nicht verändert werden kann und authentisch und nachvollziehbar bleibt.
👉 Bei externen privatärztlichen Dokumenten (z. B. Befunde an andere Ärzte, Kliniken, Versicherungen oder Patienten) ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ausdrücklich zu empfehlen, da sie den höchsten Beweiswert bietet.
Auch hier gilt die Abgrenzung:
Privatärztliche AU:
→ digitale Unterschrift grundsätzlich möglich
→ Akzeptanz abhängig vom jeweiligen Empfänger (z. B. Arbeitgeber)
Hinweis zur Einordnung:
Die elektronische AU im gesetzlichen KV-System unterliegt eigenen Vorgaben und ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Bei Privatversicherten gibt es keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU); sie erhalten die AU weiterhin auf Papier und müssen diese eigenständig an den Arbeitgeber und ggf. ihre private Krankenkasse (PKV) weiterleiten, sofern das nach Ablauf der Karenzzeit für die Erstattung des Krankentagegelds relevant wird.
Unsere klare Orientierung für den privatärztlichen Alltag:
Privatärztliche Befunde & Arztbriefe:
→ digital signieren, bei externer Nutzung bevorzugt mit QES
Privatrezepte:
→ Papier: handschriftlich
→ E-Rezept: ausschließlich mit QES
Patientenportal:
→ sicherer, strukturierter Versand privatärztlicher Dokumente
So bleiben digitale Prozesse effizient – ohne rechtliche Unsicherheiten.
Unzulässig oder rechtlich problematisch sind:
eingescannte Unterschriften als Bild ohne Signaturverfahren
unsignierte PDFs bei formbedürftigen privatärztlichen Dokumenten
digitale Signaturen ohne eindeutige Zuordnung zur unterzeichnenden Person
Gerade bei privatärztlichen Leistungen kann dies zu Rückfragen, Ablehnungen oder Beweisproblemen führen. Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrer Privatliquidation haben, unterstützen wir Sie gerne – buchen Sie gerne direkt einen Termin mit unseren Experten.
Die QES wird mit einem qualifizierten Zertifikat erstellt und ist eindeutig einer Person zugeordnet.
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