Sommerzeit ist Reisezeit – und damit Hochsaison für reisemedizinische Beratung und Impfungen in Ihrer Praxis.
Doch genau hier passieren häufig Abrechnungsfehler:
Leistungen werden nicht vollständig erfasst, falsch eingeordnet oder nicht optimal angesetzt.
👉 Die Folge: Honorarverluste – trotz korrekt erbrachter Leistung.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen:
Reiseimpfungen dienen der präventiven Gefahrenabwehr im Ausland, nicht der Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit im Inland. Daher zählen sie weder bei gesetzlich Versicherten noch bei Privatversicherten zu den medizinisch notwendigen Leistungen im Sinne vieler Versicherungsbedingungen.
Das bedeutet konkret:
👉 Sie sind IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen)
👉 Eine schriftliche Vereinbarung nach § 630 BGB ist vorab erforderlich
Liegt eine klare medizinische Indikation vor (z. B. beruflicher Aufenthalt im Risikogebiet, Entwicklungshelfer oder Soldat), kann die Abrechnung auch ohne IGeL-Vereinbarung erfolgen.
GOÄ 3 (Beratung, 20 Min, Faktor 3,5): 30,60 €
GOÄ 76 analog (Impfplan): 9,38 €
GOÄ 1 (Beratung): 10,72 €
GOÄ 5 (Untersuchung, sofern erforderlich): 10,72 €
GOÄ 375 (Impfung Twinrix): 10,72 €
GOÄ 1 (Beratung): 10,72 €
GOÄ 5 (Untersuchung): 10,72 €
GOÄ 375 (Tollwut + Typhus, gesteigert): 16,32 €
Die Impfung gegen Tetanus, Diphtherie und Polio kann in vielen Fällen separat über die GKV abgerechnet werden, da es sich um Standardimpfungen handelt.
Die GOÄ-Ziffer 70 kann berechnet werden, wenn eine individuelle, schriftliche ärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, die über die Standarddokumentation hinausgeht.
GOÄ 70 – Bescheinigung → 2,3-facher Satz = 12,33 €
Typische Beispiele:
👉 Wichtig:
Die Ziffer 70 ist nicht abrechenbar für reine Impfdokumentation im Impfpass.
Stellen Sie sich bei jeder reisemedizinischen Leistung folgende Fragen:
✅ Wurde eine medizinisch notwendige Impfberatung durchgeführt?
✅ Wurde eine zusätzliche Untersuchung durchgeführt, die abrechnungsfähig ist?
✅ Wurde eine Impfung durchgeführt?
✅ Wurden zusätzliche Leistungen erbracht?
✅ Wurde eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt?
dann ist die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 70 möglich.
Abgrenzung: Die GOÄ-Ziffer 70 ist nicht abrechenbar für einen einfachen Impfausweis-Eintrag am selben Tag.
✅ Wurden Impfstoffe abgerechnet?
In der Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler:
❌ Keine IGeL-Vereinbarung bei nicht erstattungsfähigen Leistungen
❌ Impfleistungen ohne vollständige Dokumentation
❌ Fehlende Steigerung bei Mehrfachimpfungen
❌ Beratungsleistungen zu niedrig angesetzt
❌ GOÄ-Ziffer 70 falsch verwendet
Die Abrechnung reisemedizinischer Leistungen nach GOÄ ist zwar gesetzlich klar geregelt doch in der Praxis oft unnötig komplex. Genau hier setzen wir an:
👉 Wir übernehmen Ihre komplette privatärztliche Abrechnung
👉 inklusive Vorfinanzierung und Ausfallschutz
👉 und entlasten Ihr Team spürbar im Praxisalltag
Sprechen Sie uns an, gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie bei Ihrer Reiseimpfberatung rechtlich und wirtschaftlich auf der sicheren Seite stehen.
Das Team Medizin der dgpar GmbH ist für Sie da und beantwortet schnell und kostenlos Ihre Fragen rund um die privatärztliche Abrechnung nach GOÄ.
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