Ob Akupunktur, Neuraltherapie, Schröpfen oder homöopathische Behandlungen – alternative Heilmethoden sind längst kein Nischenthema mehr. Viele Patient*innen wünschen sich ergänzende oder ganzheitliche Ansätze zur Schulmedizin – und sind bereit, privat dafür zu zahlen. Doch: Die Abrechnung alternativer Heilmethoden stellt Ärztinnen häufig vor Herausforderungen. Denn viele Verfahren sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht explizit geregelt.
Was tun? Die Lösung lautet: analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre naturheilkundlichen Leistungen rechtskonform, wirtschaftlich und patientenfreundlich abrechnen – ganz ohne unnötige Diskussionen mit Patienten oder Kostenträgern.
Die GOÄ legt fest, welche ärztlichen Leistungen privat abgerechnet werden dürfen – inklusive der jeweiligen Gebührensätze. Naturheilkundliche Verfahren wie Schröpfen oder Moxibustion sind darin allerdings selten namentlich aufgeführt. Bedeutet das, sie dürfen nicht abgerechnet werden? Nein.
6 Abs. 2 GOÄ eröffnet die Möglichkeit, nicht explizit genannte Leistungen analog abzurechnen, sofern sie in Art, Umfang und Aufwand mit einer bereits enthaltenen Leistung vergleichbar sind.
Beispielhafte Analogabrechnungen:
Verfahren | Mögliche analoge GOÄ-Ziffer | Hinweis |
Schröpfen | GOÄ 269 (Reflextherapie) | Begründung: lokalisierte Reiztherapie |
Ohrakupunktur | GOÄ 269 oder analog 269a | Kombination mit Beratungsziffern möglich |
Homöopathische Erstanamnese | GOÄ 30 (ausführliches Gespräch) | Ggf. Kombination mit GOÄ 5 und GOÄ 1 |
Neuraltherapie | GOÄ 255–257 (Infiltrationen) | Präzise Dokumentation der Lokalisation wichtig |
Eigenbluttherapie | Analog GOÄ 284 | Wird von einigen Kostenträgern abgelehnt |
Viele naturheilkundliche Verfahren werden – selbst bei korrekter Abrechnung – von Kostenträgern nur teilweise oder gar nicht erstattet. Um Streit mit Patient*innen zu vermeiden, empfiehlt sich eine individuelle Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn.
Rechtlich ist das über § 2 GOÄ möglich. Diese schriftliche Vereinbarung enthält:
So schaffen Sie Klarheit und vermeiden spätere Diskussionen.
Die GOÄ sieht bei jeder Leistung einen sogenannten Regelsatz vor (z. B. 2,3-facher Satz). In vielen Fällen ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (bei ärztlichen Leistungen) möglich – vorausgesetzt, es liegt ein erhöhter Aufwand vor.
Gerade in der Alternativmedizin ist das häufig der Fall:
Die Abrechnung steht und fällt mit Ihrer Dokumentation. Ob analoge Ziffer oder Faktorsteigerung: Ohne nachvollziehbare Dokumentation wird’s kritisch. Achten Sie darauf, dass klar erkennbar ist:
Auch organisatorische Aspekte – z. B. Kommunikation mit Versicherungen – sollten mitdokumentiert werden. Eine lückenlose Dokumentation zeigt nicht nur Sorgfalt, sondern schützt Sie auch vor wirtschaftlichem Schaden– und unterstreicht Ihre Professionalität.
Auch Kostenträger schätzen eine saubere und nachvollziehbare Rechnungsstellung – inklusive klarer Begründungen und ggf. Literaturhinweise bei weniger bekannten Verfahren.
Missverständnisse bei der Abrechnung alternativer Heilverfahren entstehen oft durch mangelnde Aufklärung. Informieren Sie Ihre Patienten daher proaktiv:
Hilfreiche Kommunikationsmittel:
Auch Kostenträger legen Wert auf nachvollziehbare Rechnungen – inklusive Begründungen und ggf. medizinischer Literaturhinweise bei weniger etablierten Verfahren.
Die Abrechnung alternativer Heilmethoden nach GOÄ ist zwar komplex – aber absolut machbar. Wer sich mit den rechtlichen Spielregeln auskennt, Analogleistungen korrekt begründet, den erhöhten Aufwand sauber dokumentiert und patientenorientiert kommuniziert, kann wirtschaftlich arbeiten und gleichzeitig auf die individuellen Bedürfnisse seiner Patienten eingehen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der GOÄ-konformen Abrechnung Ihrer naturheilkundlichen Leistungen: rechtssicher, transparent und patientennah.
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