Die GOÄ-Abrechnung in der Augenheilkunde umfasst zahlreiche diagnostische und therapeutische Leistungen – von Beratung und Untersuchung über Sehtests bis hin zu speziellen ophthalmologischen Untersuchungsverfahren. Für Augenärztinnen und Augenärzte stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welche GOÄ-Ziffern in der Augenheilkunde angesetzt werden können, ob Leistungen je Auge oder mehrfach berechnungsfähig sind und welche Kombinationen oder Ausschlüsse zu beachten sind.
Unser GOÄ-Praxisleitfaden Augenheilkunde unterstützt Sie bei der täglichen Privatabrechnung. Er zeigt typische Abrechnungskonstellationen, erläutert relevante Gebührenpositionen und gibt praktische Hinweise zu Analogziffern, Faktorerhöhung und Dokumentation. Er enthält außerdem konkrete Fallbeispiele, strukturierte Fachinfos und Formulierungshilfen, um privatärztliche Leistungen klar, korrekt und nachvollziehbar abzurechnen – auf Basis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Damit erhalten Sie eine kompakte Orientierung für die Privatabrechnung in der Augenheilkunde – entwickelt von den Abrechnungsexpertinnen und -experten der dgpar.
Bei der Abrechnung augenärztlicher Leistungen nach GOÄ kommt es nicht allein auf die Auswahl der richtigen Gebührenziffer an. Entscheidend ist auch, ob eine Leistung einmalig, mehrfach oder je Auge berechnet werden kann, welche Kombinationen zulässig sind und welche Abrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen.
Gerade bei häufigen ophthalmologischen Untersuchungen entstehen deshalb immer wieder Fragen:
Welche GOÄ-Ziffer gilt für einen Sehtest? Kann GOÄ 1227 pro Auge berechnet werden? Ist GOÄ 1253 je Auge abrechenbar? Können GOÄ 1216 und 1217 nebeneinander angesetzt werden?
Der Praxisleitfaden greift typische Situationen aus dem augenärztlichen Praxisalltag auf und zeigt anhand konkreter Beispiele, worauf bei der GOÄ-Abrechnung für Augenärzte zu achten ist.
Je nach Untersuchung oder Behandlung können in der augenärztlichen Privatabrechnung unterschiedliche Gebührenpositionen relevant sein. Häufige Fragen betreffen beispielsweise GOÄ 1216, GOÄ 1217, GOÄ 1227, GOÄ 1242, GOÄ 1249, GOÄ 1251, GOÄ 1253 und GOÄ 1256.
Darüber hinaus spielen in der Augenheilkunde auch Analogbewertungen wie GOÄ A7009, A7010, A7011, A7015, A7016 und A7017 eine Rolle.
Welche GOÄ-Ziffer tatsächlich angesetzt werden kann und ob eine Leistung je Auge oder mehrfach berechnungsfähig ist, hängt von der konkret erbrachten ärztlichen Leistung und den jeweiligen Abrechnungsbestimmungen ab. Der dgpar GOÄ-Praxisleitfaden hilft dabei, typische Konstellationen schneller einzuordnen und mögliche Abrechnungsfehler zu vermeiden.
Auch die Abrechnung von Sehtests nach GOÄ gehört zu den wiederkehrenden Fragestellungen in der augenärztlichen Praxis. Welche GOÄ-Ziffer für einen Sehtest angesetzt werden kann, richtet sich nach Art und Umfang der tatsächlich durchgeführten Untersuchung.
Der dgpar Praxisleitfaden unterstützt dabei, unterschiedliche Untersuchungsleistungen voneinander abzugrenzen, korrekt zu dokumentieren und entsprechend der geltenden GOÄ abzurechnen.
Die optische Kohärenztomographie (OCT) ist nicht als eigenständige Leistung im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten und wird daher grundsätzlich analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet.
Welcher Analogansatz im konkreten Fall geeignet ist, hängt von der durchgeführten OCT-Untersuchung und ihrer Vergleichbarkeit hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand ab.
A7017 sollte nicht pauschal als Standardziffer für ein OCT verwendet werden, da diese Analogposition eine zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße beschreibt. Der Praxisleitfaden erläutert die Abrechnung und weist auf typische Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger hin.
Welche GOÄ-Ziffern in der Augenheilkunde angesetzt werden können, hängt von der konkret durchgeführten Untersuchung oder Behandlung ab. Je nach Leistung können beispielsweise GOÄ 1216, GOÄ 1217, GOÄ 1227, GOÄ 1242, GOÄ 1249, GOÄ 1251, GOÄ 1253 oder GOÄ 1256 relevant sein.
Der Praxisleitfaden zeigt typische Abrechnungskonstellationen und hilft bei der Einordnung augenärztlicher Leistungen.
Für Beratungen ab 10 Minuten Dauer empfiehlt der Leitfaden die Ziffer 3 GOÄ, sofern keine Sonderleistungen parallel abgerechnet werden. Alternativ kann Ziffer 1 GOÄ mit einem erhöhten Faktor angesetzt werden – bei medizinischer Begründung (z. B. erhöhter Zeitaufwand bei komplexem Fall).
Für gesetzlich Versicherte gelten seit dem 1. Juli 2026 neue EBM-Regelungen bei der Implantation von Sonderlinsen auf Patientenwunsch. Bestimmte ärztliche Mehrleistungen im Zusammenhang mit dem Eingriff sowie der postoperativen Überwachung und Behandlung können nicht mehr zusätzlich privat nach GOÄ berechnet werden. Die konkrete Abrechnung sollte deshalb anhand des Versicherungsstatus und der jeweils erbrachten Leistungen geprüft werden.
Nein – laut GOÄ beziehen sich diagnostische augenärztliche Leistungen grundsätzlich auf beide Augen gleichzeitig. Nur wenn die Leistungsbeschreibung explizit die Berechnung je Auge erlaubt, kann doppelt abgerechnet werden. Der Leitfaden nennt konkrete Ziffern, bei denen dies nicht zulässig ist (z. B. 1242, 1248, 1249, 1251–1253).
Der Leitfaden listet praxisnahe Beispiele zur Faktorsteigerung (§ 5 GOÄ): z. B. bei unruhigen oder eingeschränkt kommunikationsfähigen Patienten, anatomischen Besonderheiten oder zeitintensiver Diagnostik. Sie erhalten konkrete Begründungsansätze für Ihre Dokumentation.
Häufig übersehen wird z. B. die sachkostenfähige Abrechnung von Verbandskontaktlinsen bei Hornhauterosion oder Cornea guttata. Auch Fremdanamnesen (Ziffer 4 GOÄ) bei Kindern oder dementen Patienten werden oft nicht angesetzt. Der Leitfaden weist auf solche Stolperfallen gezielt hin.
Jetzt Leitfaden kostenlos herunterladen und Klarheit bei GOÄ-Ziffern, Analogabrechnung und typischen Stolperfallen gewinnen.
Auch für Augenärztinnen und Augenärzte ist die geplante GOÄ-Reform von großer Bedeutung. Mit einer neuen Gebührenordnung können sich Leistungsbeschreibungen, Bewertungen und Abrechnungsmöglichkeiten ophthalmologischer Untersuchungen und Behandlungen verändern.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung erfolgt die Privatabrechnung weiterhin auf Grundlage der geltenden GOÄ. Für augenärztliche Praxen bleibt es deshalb wichtig, die aktuelle Gebührenordnung sicher anzuwenden und gleichzeitig die Entwicklungen rund um die neue GOÄ für die Augenheilkunde im Blick zu behalten.
Ja. Wir stellen Ihnen unseren GOÄ-Praxisleitfaden Augenheilkunde kostenlos als PDF zur Verfügung und bitten dafür um einige wenige Angaben. So können wir Ihnen zusätzlich relevante Fachinformationen rund um GOÄ, Privatabrechnung und aktuelle Entwicklungen der Gebührenordnung für Ärzte zur Verfügung stellen.
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