Ernährungsmedizin ist längst in der ärztlichen Versorgung angekommen – sei es zur Prävention, im Umgang mit chronischen Erkrankungen oder zur Therapiebegleitung. Doch wie lässt sich die Ernährungsberatung korrekt und wirtschaftlich nach GOÄ abrechnen?
In diesem Artikel erfahren Sie:
Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Abrechnung von Ernährungsberatung als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Voraussetzung: eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn. Privatversicherte erhalten eine reguläre GOÄ-Rechnung – ohne zusätzliche Vereinbarung.
Beratung bis 10 Minuten, auch telefonisch
2,3-fach = 10,72 €
Strukturierte Schulung einer Einzelperson (Ernährungsberatung)
2,3-fach = 40,22 €
2,3-fach = 40,22 €
2,3-fach = 16,09 € je Teilnehmer
2,3-fach = 9,38 €
Wenn im direkten Zusammenhang mit der Ernährungsberatung, können auch folgende Leistungen als IGeL angeboten und nach GOÄ berechnet werden:
Hinweis: Auch bei GKV-Patient*innen sind diese Leistungen nach GOÄ abrechenbar, sofern vorab schriftlich vereinbart – sie gelten dann als IGeL-Leistungen.
✅ Dokumentation
„Nur was dokumentiert ist, darf abgerechnet werden.“ Halten Sie insbesondere bei Ziffer 33 und bei Analogziffern die Inhalte, Dauer und Evaluation schriftlich fest.
✅ Delegation nur bei erlaubten Leistungen
Nur Ziffer 15, 20 und 76 sowie die Körperfettmessungen dürfen delegiert werden. Ziffer 33 ist höchstpersönlich vom Arzt durchzuführen.
✅ Faktorsteigerungen richtig nutzen
Bei erhöhtem Zeitaufwand, Sprachbarrieren, psychischen Belastungen oder schwieriger Durchführung darf laut §5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungsfaktor angepasst werden – mit nachvollziehbarer Begründung.
✅ Analogziffern korrekt anwenden
Nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen dürfen als „analog“ abgerechnet werden – bei ähnlichem Aufwand, Inhalt und Kostenstruktur.
Die richtige Anwendung der GOÄ-Ziffern bringt nicht nur Honorartransparenz, sondern schützt auch vor rechtlichen Risiken. Wer sich mit den Details auskennt, kann Ernährungsberatung als festen Bestandteil der Praxis etablieren – auch für GKV-Patient*innen über IGeL-Vereinbarungen.
❌ Leistungen ohne Dokumentation
❌ Falscher oder fehlender Steigerungsfaktor
❌ Delegation nicht delegierbarer Leistungen (z. B. GOÄ Ziffer 33)
❌ Überschreiten der Abrechnungsfrequenz bei Ziffer 33
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GOÄ-Ziffer
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Leistung
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Honorar (2,3-fach) | Delegierbar? |
Besonderheiten
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1 | Beratung bis 10 Min (auch telefonisch) | 10,72 € | ❌ | Nicht mehrfach neben Sonderleistungen abrechenbar |
5 | Symptombezogene Untersuchung | 10,72 € | ❌ | Nur einmal neben Sonderleistungen |
15 (analog) | Einleitung/Koordination flankierender Maßnahmen | 40,22 € | ✅ | 1x jährlich, z. B. Einbindung Diätassistenz |
20 | Gruppenberatung (4–12 Personen) | 16,09 € / Person | ✅ | Mindestdauer 50 Min |
33 (analog) | Strukturierte Einzelberatung (z. B. Ernährungsberatung) | 40,22 € | ❌ | Nur ärztlich, mind. 20 Min, max. 3x/Jahr, mit Fragebögen & Evaluation |
76 | Diät-/Behandlungsplan erstellen / aktualisieren | 9,38 € | ❌ | Porto/Versand ggf. zusätzlich abrechenbar |
831–834 (analog) | Körperfettmessung (Waage, Elektroden, Infrarot) | 10,72 € – 21,18 € | ✅ | Bei GKV als IGeL mit schriftlicher Vereinbarung vorab |
Hinweis:
Leistungen wie die Körperfettmessung gelten bei gesetzlich Versicherten als IGeL, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ernährungsberatung stehen. In diesem Fall: schriftliche Vereinbarung nicht vergessen!