Ein Beitrag für Ärzte, die bei der privatärztlichen Abrechnung auf Sicherheit, Effizienz – und GOÄ-Kompetenz setzen.
Die GOÄ Ziffer 15 sorgt immer wieder für Unsicherheiten – gerade, wenn es um die richtige Auslegung, Kombination mit anderen Ziffern oder den Zeitpunkt der Abrechnung geht. Dabei steckt hinter der GOÄ 15 eine wichtige ärztliche Leistung: die Koordination therapeutischer und sozialer Maßnahmen bei chronisch Kranken.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
✅ Wann GOÄ 15 berechnungsfähig ist
✅ Welche Leistungen darunterfallen
✅ Welche Ziffern nicht gleichzeitig abrechenbar sind
✅ Wie Sie typische Fehler vermeiden
✅ Warum eine gute Dokumentation entscheidend ist
Und am Ende: Wie wir von der dgpar Sie dabei entlasten – von der Zifferndokumentation bis zur rechtssicheren Abrechnung.
Die Gebührenordnungsnummer 15 der GOÄ lautet vollständig:
„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“.
Sie umfasst vor allem:
Wichtig: Die GOÄ 15 ist nicht nur Hausärzte vorbehalten. Auch Internisten Orthopäden, Neurologen, Gynäkologen oder andere Fachgruppen können sie bei entsprechender Indikation abrechnen.
1️⃣ Nur einmal jährlich abrechenbar
Die GOÄ Ziffer 15 ist pro Kalenderjahr nur einmal pro Arzt berechnungsfähig. Wird sie z. B. im Dezember 2025 angesetzt, ist eine erneute Abrechnung erst wieder ab Januar 2026 möglich.
Ausnahme: Bei einem Arztwechsel im selben Jahr darf auch ein anderer Kollege dieselbe Ziffer erneut abrechnen.
2️⃣ Nicht mit diesen Ziffern kombinierbar
Folgende GOÄ-Ziffern sind nicht mit Ziffer 15 kombinierbar:
Der Ausschluss mit Nr. 4 ist besonders relevant, da viele Ärzte Gespräche mit Angehörigen als Teil beider Leistungen sehen. Hier gilt: Ausführliche Gespräche allein reichen nicht für die GOÄ 15 – es müssen zusätzliche externe Maßnahmen vorliegen.
3️⃣ Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
✅ Der Patient leidet an einer chronischen Erkrankung, z. B.:
✅ Es liegt eine kontinuierliche monatliche ambulante Betreuung vor (gelegentliche stationäre Aufenthalte unterbrechen diese nicht).
✅ Die ärztliche Leistung umfasst mehr als ein einmaliges Gespräch: Koordination und Maßnahmen müssen im Verlauf dokumentiert werden.
4️⃣ Dokumentation ist Pflicht
Die GOÄ Ziffer 15 ist keine klassische Präsenzleistung. Das bedeutet: Auch Telefonate, organisatorische Absprachen und Koordination im Hintergrund sind abrechnungsfähig – sofern sie sorgfältig dokumentiert werden.
Unser Tipp: dgpar unterstützt Sie bei der korrekten und lückenlosen Dokumentation, auch für rechtliche Rückfragen durch Versicherungen.
Beide Ziffern betreffen chronisch oder schwer kranke Patienten – doch der Schwerpunkt ist unterschiedlich:
Wichtig: Auch GOÄ 34 ist nicht neben GOÄ 15 abrechenbar. Achten Sie bei der Wahl auf die inhaltliche Trennung der Leistungen.
Gerade bei seltenen Ziffern wie der GOÄ 15 entstehen im hektischen Praxisalltag schnell Unsicherheiten. Fragen Sie sich manchmal:
Dann sollten wir uns kennenlernen. dgpar übernimmt für Sie die komplette privatärztliche Abrechnung – inklusive Vorfinanzierung, Ausfallschutz und Live-GOÄ-Beratung.
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