Stand: 3. August 2026 · Grundlage: Änderungsfassung des GOÄ-Entwurfs vom 15.07.2026
Die Gebührenordnung für Ärzte wird zum ersten Mal seit über 40 Jahren grundlegend überarbeitet zur GOÄ neu. Im Juli 2026 haben Bundesärztekammer und PKV-Verband eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs vorgelegt – mit mehr als 1.000 Seiten und zahlreichen Änderungen gegenüber der Version, der der 129. Deutsche Ärztetag im Mai 2025 zugestimmt hat.
Auf dieser Seite finden Sie den aktuellen Stand: was der Entwurf vorsieht, was sich zuletzt geändert hat und was das konkret für Ihre Praxis bedeutet. Wir aktualisieren die Seite laufend.
Die GOÄ neu ist die geplante Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte, nach der privatärztliche Leistungen abgerechnet werden. Sie ersetzt die bisherige Ordnung, deren Grundstruktur aus dem Jahr 1982 stammt und zuletzt 1996 in Teilen novelliert wurde.
Der Entwurf umfasst rund 5.500 Gebührenpositionen statt bisher etwa 2.900, bildet moderne Leistungen wie Telemedizin, elektronische Patientenakte und digitale Gesundheitsanwendungen erstmals eigenständig ab und ersetzt den bisherigen Steigerungsfaktor durch feste, nicht unterschreitbare Gebührensätze mit ergänzenden Zuschlägen.
Erarbeitet wurde der Entwurf gemeinsam von Bundesärztekammer und PKV-Verband. Rechtsverbindlich wird er erst durch eine Verordnung der Bundesregierung.
Ein verbindliches Datum gibt es bislang nicht. Der Entwurf enthält an der entsprechenden Stelle weiterhin einen Platzhalter statt eines Inkrafttretensdatums. Häufig genannt und derzeit als realistisch angesehen wird der 1. Januar 2028 – eine Zusage ist das nicht.
Der bisherige Weg in Kurzform:
Hinzu kommen die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen zu den Beihilfetarifen sowie eine vorgesehene dreijährige Monitoringphase nach dem Inkrafttreten, in der das Bundesgesundheitsministerium die Auswirkungen mindestens halbjährlich überprüft.
Bis dahin gilt unverändert die bestehende GOÄ.
Die bisher gültige GOÄ stammt in ihrer Grundstruktur aus dem Jahr 1982. Medizinischer Fortschritt, Digitalisierung und gestiegene Praxisbetriebskosten wurden darin bislang kaum oder nur in Form von Analogziffern abgebildet. Das hat nicht nur zu Rechtsunsicherheit geführt, sondern auch zu wirtschaftlichen Nachteilen in der Privatliquidation.
Die Änderungsfassung vom 15. Juli 2026 ist kein neuer Entwurf, sondern die fachliche Weiterentwicklung desjenigen von April 2025. Der 2025 erzielte Kompromiss zwischen Ärzteschaft und PKV bleibt der Rahmen. Sechs Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Praxis aus.
Durch zahlreiche Neuaufnahmen verschieben sich die Gebührennummern. Allein im Kapitel der Grundleistungen ändert sich ab Nummer 6 nahezu jede Position: Die symptombezogene Erstuntersuchung wird von der 14 zur 15, der Ganzkörperstatus von der 18 zur 19. Leistungsinhalte und Beträge sind dabei ganz überwiegend unverändert geblieben.
Wer auf Grundlage der Fassung von April 2025 bereits Ziffernlisten, Textbausteine oder Schulungsunterlagen erstellt hat, sollte diese überprüfen.
Der Entwurf formuliert deutlicher als bisher: Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung ist die Verwendung des maschinenlesbaren Rechnungsformulars nach Anlage 2 (§ 12 Abs. 2 GOÄ-Entwurf). Ohne korrektes Formular entsteht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch.
Neben den bekannten Präfixen kommen drei neue hinzu:
V = Verlangensleistung
F = Früherkennung
E = Ersatz von Auslagen
W = Wegegeld bis 25 km
R = Reiseentschädigung ab 25 km
A = Analogleistung nach § 6 Abs. 2
Eine Rechnung nach der neuen GOÄ darf keine Leistungen nach der bisherigen GOÄ enthalten (§ 13 Abs. 2 GOÄ-Entwurf). Zugleich wurde klargestellt, dass die alte Ordnung für Leistungen weitergilt, die vor dem Inkrafttreten erbracht oder begonnen worden sind.
Für Praxen bedeutet das: Behandlungsverläufe über den Stichtag hinweg erfordern zwei getrennte Rechnungen.
Die Reiseentschädigung bei Entfernungen über 25 Kilometer steigt auf 50 Cent je Kilometer (bisher 42 Cent), auf 100,00 € bei einer Abwesenheit bis zu acht Stunden (bisher 56,00 €) und auf 200,00 € bei längerer Abwesenheit (bisher 112,50 €).
Neu aufgenommen wurde eine Regelung zum vorzeitigen Behandlungsabbruch: Wurde eine Leistung überwiegend erbracht und konnten einzelne Leistungsbestandteile nur deshalb nicht mehr erbracht werden, weil die Behandlung vorzeitig endete, ist die Gebühr dennoch berechnungsfähig – mit entsprechendem Hinweis in der Rechnung. Voraussetzung ist, dass der Abbruch bei Behandlungsbeginn nicht absehbar war und entweder medizinisch begründet oder durch den Patienten verursacht wurde.
| GOÄ alt | GOÄneu (2026) |
| Grundstruktur von 1982, letzte Teilnovelle 1996 | Inkrafttreten noch offen, häufig genannt: 01.01.2028 |
| Rund 2.900 Gebührennummern, viele Leistungen nur über Analogziffern abrechenbar | Rund 5.500 Positionen, eigene Nummern für moderne Leistungen wie Telemedizin, ePA und DiGA |
| Analogabrechnung als Dauerlösung für fehlende Leistungen | Analogabrechnung nur für Leistungen, die erst nach dem 01.01.2018 erstmals angewandt wurden – mit Information des Patienten in Textform |
| Steigerungsfaktor 1,0- bis 3,5-fach mit Regelhöchstsatz 2,3 | Nicht unterschreitbarer Gebührensatz in Euro; Differenzierung über pauschale Zuschläge. Eine Faktor-Multiplikation bleibt über die Honorarvereinbarung nach § 2 möglich |
| Belegpflicht für Auslagen ab 25,56 € | Belegpflicht ab 100,00 € je einzelner Auslage |
| Gesprächsleistungen oft nachrangig bewertet | Stärkung der sprechenden Medizin durch zeitlich gestaffelte Ziffern |
| Technische Leistungen tendenziell bevorzugt | Technische Leistungen tendenziell abgewertet, Zuwendung wird stärker honoriert |
| Keine regelmäßige Anpassung an medizinische Entwicklungen | Gemeinsame Kommission nach § 11a BÄO: paritätisch besetzt, Beschlüsse einstimmig, Rechtsaufsicht beim BMG, eigene Datenstelle mit mindestens halbjährlichen Analysen |
Der Entwurf verschärft die Anforderungen an die Rechnungsstellung deutlich. Grundlage ist ein maschinenlesbares Formular (Anlage 2), dessen Verwendung Voraussetzung für die Fälligkeit ist.
Eine Ausnahme sieht der Entwurf vor: Die Angaben sind nicht erforderlich, sofern schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen.
Kontextfaktoren wie Gesprächsdauer, Alter der Patientin oder des Patienten, Erschwernisse und medizinische Begründungen müssen künftig dokumentiert und in die Rechnung übernommen werden. Was nicht dokumentiert ist, lässt sich nicht abrechnen – und Formfehler führen nicht mehr nur zu Rückfragen, sondern berühren die Fälligkeit der Forderung.
Nicht als Regelinstrument. Jede Leistung erhält einen festen, in Euro ausgewiesenen Gebührensatz, der nicht unterschritten werden darf. Der bisherige Spielraum zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen Satz entfällt im Normalfall; erschwerte Bedingungen werden stattdessen über pauschale Zuschläge abgebildet.
Eine Multiplikation des Gebührensatzes mit einem Faktor bleibt jedoch möglich – über eine Honorarvereinbarung nach § 2. Der aktuelle Entwurf formuliert das ausdrücklich: Die abweichende, höhere Gebühr wird durch Festlegung eines Faktors bestimmt, mit dem der Gebührensatz zu multiplizieren ist.
Eine Honorarvereinbarung ist schriftlich vor der Leistungserbringung zu treffen und muss Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Faktor, den Grund für die Abweichung und den vereinbarten Betrag enthalten. Nicht möglich ist sie unter anderem für Leistungen der Kapitel E, M, N und O – also physikalische Medizin, Labor, zell- und gewebebasierte Leistungen sowie Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie.
Maßgeblich ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Leistung. Die bisherige Gebührenordnung gilt für alle Leistungen, die vor dem Inkrafttreten erbracht oder begonnen worden sind. Eine mehrzeitige Behandlung, die vor dem Stichtag beginnt, bleibt vollständig in der alten Ordnung.
Weil eine Rechnung nach neuer GOÄ zugleich keine Leistungen nach alter GOÄ enthalten darf, entstehen im Übergangszeitraum zwei parallele Rechnungsstränge.
Drei Vorbereitungen, die Vorlauf brauchen:
Die Bundesärztekammer erwartet, dass das Ausgabevolumen der privaten Krankenversicherung in den ersten drei Jahren um rund 13,2 Prozent steigt – das entspricht etwa 1,9 Milliarden Euro zusätzlich für ärztliche Leistungen. Diese Zahl beschreibt einen Gesamteffekt über alle Fachgruppen hinweg, nicht die zu erwartende Honorarentwicklung einer einzelnen Praxis.
Bundesärztekammer
Trotzdem gilt: Die Effekte variieren je nach Fachgruppe. Während sprechende Disziplinen profitieren, äußern Fachärzt:innen mit hohem Anteil technischer Leistungen teils Bedenken.
Nein. Die neue GOÄ ist nicht budgetiert. Jede rechtskonform erstellte Rechnung auf Basis der neuen GOÄ muss bezahlt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung den formalen Anforderungen entspricht – insbesondere der Verwendung des maschinenlesbaren Formulars nach Anlage 2.
Kurzfristig ändert sich nichts – es gilt weiterhin die bestehende GOÄ. Drei Vorbereitungen haben jedoch Vorlauf und sollten nicht ins Umstellungsquartal fallen:
Die neue GOÄ wird kommen – die Frage ist nur wann. Wer heute vorbereitet ist, profitiert morgen.
Die dgpar GmbH steht Ihnen als erfahrene Abrechnungspartnerin zur Seite:
Wir behalten für Sie den Überblick und beraten Sie gerne zur optimalen Abrechnung Ihres individuellen Therapieangebotes. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit unseren GOÄ-Experten.
Ein verbindliches Datum gibt es nicht. Der Entwurf enthält an dieser Stelle weiterhin einen Platzhalter. Häufig genannt wird der 1. Januar 2028. Bis zum Inkrafttreten sind Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Ja. Bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung wird unverändert nach der bestehenden GOÄ abgerechnet. Auch danach gilt sie weiter für alle Leistungen, die vor dem Stichtag erbracht oder begonnen wurden.
Er entfällt als Regelinstrument. An seine Stelle tritt ein fester, nicht unterschreitbarer Gebührensatz in Euro, ergänzt um pauschale Zuschläge. Eine Faktor-Multiplikation bleibt über eine Honorarvereinbarung nach § 2 möglich.
Ja. Der Entwurf verlangt die für die abgerechneten Leistungen maßgeblichen Diagnosen als ICD-Code oder im Volltext, bei operativen Leistungen zusätzlich den OPS-Code oder Klartext. Die Angaben entfallen, sofern schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen.
Nicht zwingend – aber Ihr Anbieter muss die neue Nummerierung, die sechs Kennzeichnungen und das maschinenlesbare Rechnungsformular unterstützen. Klären Sie den Zeitplan frühzeitig.
Der Entwurf sieht 7,00 € bis zwei Kilometer, 13,00 € bis fünf, 20,00 € bis zehn und 30,00 € bis 25 Kilometer vor. Nachts zwischen 20 und 8 Uhr gelten 14,00 €, 20,00 €, 30,00 € beziehungsweise 50,00 €.
Ein neues Gremium nach § 11a der Bundesärzteordnung, paritätisch besetzt mit Vertretern der Ärzteschaft und der Kostenträger. Sie soll die Gebührenordnung laufend an den medizinischen Fortschritt anpassen und Über- oder Unterbewertungen korrigieren. Beschlüsse werden einstimmig gefasst, die Rechtsaufsicht liegt beim Bundesgesundheitsministerium.
Nein. Der Entwurf schließt Mischrechnungen ausdrücklich aus. Bei Behandlungsverläufen über den Stichtag hinweg sind zwei getrennte Rechnungen zu stellen.
Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf den von der Bundesärztekammer veröffentlichten Dokumenten:
Hinweis: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich.
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