Abrechnung der Corona-Impfung bei privat versicherten Patienten

Der Bund hat gemeinsam mit den kassenärztlichen Vereinigungen der einzelnen Bundesländer bestimmt, wie die Abrechnung der Corona-Impfung stattzufinden hat.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen GKV- oder PKV-versicherten Patienten handelt. Die Abrechnung erfolgt immer auf demselben Weg. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund, die Kosten der Impfungen tragen die Länder gemeinsam mit den PKVen und GKVen.

Ärzte erhalten für jede Impfung 20,00 €. Der Betrag für Erst- und Zweitimpfung ist gleich, somit sind die Kosten für beide Impfungen mit 40,00 € abgegolten. Ebenso beinhaltet diese Kostenerstattung die Aufklärung und symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen oder Allergien.

Achtung! Hierbei handelt es sich NICHT um EBM-Leistungen, d.h. diese sind extrabudgetär!

Die Anlage des Scheins erfolgt dann folgendermaßen:

  • Es muss ein Schein analog zum Ersatzverfahren angelegt werden
  • Bei Personen ohne Versichertenkarten (PKV-versicherte) erfolgt die Abrechnung über den Kostenträger Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
  • VKNR: alternativ 48850
  • Institutionskennzeichen IK: alternativ 100048850

Die Abrechnung erfolgt dann folgendermaßen:

  1. ICD-10-Kodes:
  • 9 G Notwendigkeit der Impfung gegen Covid-19, nicht näher bekannt
  • 9     Unerwünschte Nebenwirkungen bei COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet

2. Pro Impfstoff gibt es eine Pseudoziffer für die Ernst- und Zweitimpfung. Diese Pseudoziffern müssen jeweils um Buchstaben (Suffixe) für die Indikation ergänzt werden:

  • A/B Indikation „Allgemein“
  • V/W Indikation „Beruf“
  • G/H Indikation „Pflegeheimbewohner/in“

Weiter Infos erhalten Sie hier.

 

 

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